Region. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Eilklage eines Tennistrainer abgelehnt. Hallentennis bleibt untersagt.
Enttäuschung bei vielen
Tennisspielern:
Das
Oberverwaltungsgericht Münster
hat es am Montag abgelehnt, das Verbot des Individualsports innerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Mit einer
Eilklage
hatte ein Kölner Tennistrainer beim OVG Münster versucht, eine Erlaubnis für das Spiel in der Halle zu bekommen. Einer ähnlichen
Klage hatten sich die Tennisverbände in NRW
angeschlossen, weil
nach der aktuellen Coronaschutzverordnung Tennis unter freiem Himmel zwar gestattet, in der Halle aber untersagt ist.
In dieser Klage wird entsprechend das gleich Urteil erwartet.
Das Argument der Klage lautete: „Die Untersagung jeglichen Sportbetriebs in geschlossenen Räumlichkeiten sei nicht verhältnismäßig. Angesichts der Größe der Tennishallen mache es infektionstechnisch keinen Unterschied, ob in einer Halle oder im Freien gespielt werde.“
Teil eines umfassenden Gesamtpakets
Zur Begründung des Eilbeschlusses hieß es vom OVG Münster unter anderem: „
Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen
. Das Verbot von Individualsport in Sporthallen, namentlich des Tennisbetriebs, trage, wenn auch möglicherweise für sich genommen nur in relativ geringem Umfang, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Kontaktreduzierung und damit zur Eindämmung des Virus bei.“
Die voraussichtlichen wirtschaftlichen Einbußen des Klägers müssten „unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verhältnismäßigkeit des Verbots hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten“, hieß es außerdem in der Begründung. Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar.
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