Bottrop. . Das am 1. Januar in Kraft getretene Mindestlohngesetz sorgt in den Vereinen für Sorgenfalten. Doch der Westdeutsche Fußballverband sagt: Es ändert sich kaum etwas.
Mit dem Mindestlohn kommen die Sorgen bei den hiesigen Sportvereinen. Welche Auswirkungen hat das am 1. Januar in Kraft getretene Gesetz für die Sportlandschaft? (Jugend-)Trainer, Vorstandsmitglieder, Platzwarte, Spieler – müssen auch sie nun wie alle anderen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde entlohnt werden? „Eine schwierige Frage“, sagt Dr. Peter Scheidgen, Vorsitzender des Bottroper Sportbunds. Denn die Antwort ist vor allem eines: Auslegungssache.
Immerhin gibt es eine Ausnahmevorschrift, die das Ehrenamt vom Mindestlohngesetz (MiLoG) ausschließt. Nicht jede für den Verein für ihre Tätigkeit bezahlte Person ist automatisch ein Angestellter. Steht die ehrenamtliche Tätigkeit und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund, sind Zahlungen (Aufwandsentschädigung, pauschalierter Aufwendungsersatz oder Vergütung) von der Geltung des MiLoG befreit. Das könnte man durchaus als eine Art Freifahrtschein für die Vereine interpretieren – argumentieren können sie schließlich alle mit dem „Willen, sich für das Gemeinwohl einzusetzen“, wie es im MiLoG formuliert wird.
Treffen würde die Regelung also höchstens Vertragsamateure. Die gibt es vorrangig in den höheren Fußballligen, derzeit also kaum in Bottrop. „Die Abgrenzung ist trotzdem schwer und sorgt für Verunsicherung bei den Vereinen. Noch gibt es ja keine konkreten Anwendungsbeispiele und Rechtssprechungen. Zudem sind die Bußgelder bei einem Verstoß erheblich. Zur Vereinfachung der ehrenamtlichen Tätigkeiten in den Vereinen trägt das Gesetz sicher nicht bei“, sagt Scheidgen.
Beim Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband sieht man das Thema gelassen. „Gerade für unsere Amateurvereine besteht kein größerer Grund zur Sorge“, sagt Präsidiumsmitglied Dr. Stephan Osnabrügge. „An der praktischen Handhabung im typischen Vereinsleben eines Amateur-Fußballvereins wird sich kaum etwas verändern, so lange auch bislang schon die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden und auf die oben beschriebenen Neuerungen geachtet wird.“