Essen. Rot-Weiss Essen hält sich im Falle Cebio Soukou weiterhin bedeckt. Die Teilnahme des Angreifers beim Trainingsstart am 2. Januar ist unwahrscheinlich.

Bei Fußball-Regionalligist Rot-Weiss Essen ist die Zeit des „wir warten aufs Christkind“ durch eine Phase des „wir warten aufs Öffnen der B-Probe“ abgelöst worden. Im Dopingbefund von Cebio Soukou, dem nach dem Spiel in Lotte eine verbotene Substanz in der A-Probe nachgewiesen worden war, ist mit dem Ergebnis dieser B-Probe aus dem Labor der Sporthochschule Köln frühestens an diesem Montag oder Dienstag zu rechnen. Bis dahin hält sich der Verein, wie auch zu Folgefragen im Fall des RWE-Angreifers, nach wie vor bedeckt: „Wir werden uns erst einmal intern abstimmen“, so das offizielle Statement des Vorstandsvorsitzenden Michael Welling.

Dabei geht wohl niemand ernsthaft davon aus, dass die B-Probe ein entlastendes Ergebnis für Soukou bringen wird. Und auch, wenn RWE-Trainer Marc Fascher am 2. Januar den rot-weissen Kader zum ersten Training bitten wird, darf man wohl davon ausgehen, dass der 22-Jährige beim Aufgalopp fehlen wird – es sei denn, die B-Probe habe ihn bis dahin entlastet. Wie es im positiven Fall weitergeht, wird das Verbandsgericht des WFLV zu klären haben.

Soukou, der zugegeben hat, Nahrungsergänzungsmittel genommen zu haben, auf der die in der A-Probe festgestellte verbotene Substanz Methylhexanamin nicht gelistet war, wird vor dem Gremium in der Bringschuld sein: War es Absicht, Nachlässigkeit oder ein gewisses Maß an Naivität, dem Aufdruck geglaubt zu haben?

Von Straffreiheit ist nicht auszugehen

Dass er straffrei ausgehen könnte, davon ist eher nicht auszugehen. Der DFB bezieht in seinen gültigen Anti-Doping-Richtlinien dazu eindeutig Stellung. In § 2 heißt es: „Die Spieler sind verantwortlich für verbotene Substanzen,.... die sich in den ihrem Körper entnommenen Proben befinden. Dementsprechend muss eine Absicht, ein Verschulden, eine Fahrlässigkeit oder eine bewusste Verwendung durch den Spieler nicht nachgewiesen werden, damit ein Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschrifen vorliegt.“

Die Höhe des Strafmaßes wird sicherlich auch das weitere Vorgehen seitens des Vereins gegenüber seinem Spieler beeinflussen. Auch wenn man bei RWE über mögliche Sanktionen noch nicht spekulieren will, wird man den Fall aus „moralischer Sicht“ anders bewerten als beim Wettbetrug vor zwei Jahren.