Essen. Damit Lotto-Gewinner ihr Glück auch uneingeschränkt genießen können, hat Westlotto einen Mustervertrag ausgearbeitet. So werden juristische Streitereien, zum Beispiel in Tippgemeinschaften, vermieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat für heute ein Urteil im Streit zwischen einem Lottogewinner und dessen Ex-Frau angekündigt. Diese fordert im Zuge der Scheidung 242.500 Euro der Gewinnsumme als sogenannten Zugewinnausgleich, obwohl das Paar bereits zum Zeitpunkt des Lottogewinns nicht mehr zusammenlebte. „Nicht immer können Lottospieler ihr Glück auch uneingeschränkt genießen. Manchmal ist es nicht so einfach zu klären, wer an dem Gewinn beteiligt werden muss“, sagt Axel Weber, Leiter der Unternehmenskommunikation von Westlotto. Hin und wieder landen solche Streitigkeiten sogar vor Gericht – nicht nur bei Scheidungsverfahren, sondern auch bei Tippgemeinschaften. Um juristische Unsicherheiten sowie den Gang zum Gericht zu vermeiden, hat Westlotto einen Mustervertrag für die Bildung von Tippgemeinschaft ausgearbeitet - zu finden auf dieser Seite in der rechten Spalte unter "Downloads".
Grundsätzlich gilt: Wer den Spielschein besitzt, gewinnt auch das Geld. „Doch gerade bei Tippgemeinschaften kann es über die Frage, wer an dem Gewinn beteiligt werden muss, zum Streit kommen“, sagt Weber. Hier hilft ein Vertrag unter den Mitspielern. Das Formular umfasst eine Seite, ist leicht auszufüllen und muss von jedem Mitglied unterschrieben werden. So ist klar, wer am Gewinn beteiligt werden muss. „Dann müssen die Mitspieler ‚nur’ noch auf die richtigen Zahlen setzen."
Gerechte Verteilung
Schwieriger ist der Fall bei Eheleuten, die sich scheiden lassen. Liegt kein Ehevertrag vor, muss das seit der Heirat angehäufte Vermögen – und damit auch ein Lottogewinn – gleichmäßig verteilt werden. Anders sieht es aus, wenn eine Gütertrennung vereinbart wurde. „In dem Fall steht nur demjenigen der Gewinn zu, der auch den Lottoschein abgegeben hat und besitzt“, erläutert Axel Weber.
Übrigens muss sich kein Gewinner Gedanken darüber machen, inwieweit er seinen Gewinn mit dem Finanzamt „teilen“ muss. Die Gewinne sind uneingeschränkt steuerfrei und müssen somit nicht in der Steuererklärung angegeben werden.