Die Politik ist sich mal wieder uneinig – wie so oft. Soll man gegen Spiele mit Gewaltinhalten („Killerspiele“) vorgehen oder nicht? Und wenn ja: wie? Verbieten oder stärkere Gesetze schaffen? So sprechen die Politiker von Internetsperren und Aufsichtspflicht der Eltern.
Die Abgeordneten der großen Parteien streiten mal wieder über ein bekanntes Thema: die Existenz von Spielen mit Gewaltinhalten. So ergeben sich auf Fragen von Usern über Abgeordnetenwatch.de einige sehr interessante Diskussionen und Darstellungen. Für Thomas Strobl, CDU-Mitglied des Bundestages, wäre ein Verbot überdenkenswert, zudem müsse man sich überlegen, ob der Konsum von Gewaltvideos und Killerspielen, auch wenn diese nicht verboten sind, einem verantwortlichen und selbstverantwortlichen Handeln entspreche.
CDU im Einklang
„Sicher, nicht jeder, der Gewalt- und Killerspiele spielt, wird zum Amokläufer“, so Strobl. „Klar ist aber auch, dass die virtuelle Brutalisierung bei vielen jugendlichen Gewalttätern und Amokläufern den Beginn der realen Brutalisierung markiert.“
Aus der Sicht von Strobl sei „die virtuelle Ausübung von wirklichkeitsnah dargestellten Tötungshandlungen, wie sie in Killerspielen praktiziert wird, überaus problematisch“. Das von der Innenministerkonferenz geforderte Herstellungs- und Verbreitungsverbot sei daher bedenkenswert und sorgfältig zu prüfen. „In jedem Fall sollte aber meines Erachtens in der Debatte, welche Maßnahmen zur Gewaltprävention ergriffen werden, die von den Bundesministern von der Leyen und Schäuble vorgeschlagene Sperrung von kinderpornografischen Seiten im Internet mit Blick auf Killerspiele neu diskutiert werden. Zudem halte ich es jenseits des Internets für erforderlich, das Zustandekommen von Alterskennzeichnungen von Killerspielen zu überprüfen und insbesondere die Arbeitsweise der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle kritisch zu hinterfragen“, erklärt Strobl abschließend.
Auch sein Parteikollege Dr. Joachim Pfeiffer sieht Handlungsbedarf selbst ohne "konkrete Beweise" auf eine Beeinflussung solcher Medien. Auf den Einwurf eines User, der schrieb, dass keiner der deutschen Täter sich in Abschiedsbriefen konkret auf Videospiele bezog, sagte Pfeiffer:
„Ist das in Ihren Augen als Beweis denn zwingend nötig, wo sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass sich der Amokläufer von Winnenden im Vorfeld seiner Tat intensiv mit so genannten Killerspielen beschäftigt hat? Sollen wir immer auf solche "konkreten Beweise" warten, bis wir etwas unternehmen? Ganz sicher nicht.“
SPD-Bundestagsabgeordnete Ulrike Merten will die bestehenden Gesetze dafür besser genutzt sehen. Zusätzlich müssten die Eltern mehr auf den Medienkonsum ihrer Kinder achten. „Der Staat kann und soll nicht die Aufsichtspflicht der Eltern übernehmen“, erklärt Merten. „Besitz und Herstellung so genannter Killerspiele sind nicht verboten. Eltern machen sich aber strafbar, wenn sie ihre Kinder - zumindest wenn dies regelmäßig geschieht - solche Spiele spielen lassen. Der bereits bestehende Jugendschutz - besonders was den Verkauf solcher Medien an Minderjährige angeht - sollte allerdings besser kontrolliert werden, anstatt jetzt wieder über weitere Verbotsmaßnahmen zu diskutieren.“
Ein eventuell entstehendes Problem eines illegalen Marktes könne keine Begründung gegen ein Verbot sein. „Der Gesetzgeber muss klarstellen: Dieses und jenes ist in unserem Land verboten, ist nicht legal. Wer dagegen verstößt, muss bestraft werden.“
Bezüglich der Strafbarkeit von Eltern, wenn sie ihren Kindern jugendgefährdende Medien überlassen, haben wir das Jugendschutzgesetz noch einmal aufgeblättert:
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(…) (3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, (…)
§ 28 Bußgeldvorschriften
(…) (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt. (...)
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