Castrop-Rauxel. Der Landesarbeitskreis Technischer Umweltschutz des BUND hat sich den Umweltbericht zur DELA-Ansiedlung vorgeknöpft. Sprecherin Claudia Baitinger unterstreicht, dass der Dela-Betrieb unbedingt einen Abstand von 700 Meter zur Wohnbevölkerung haben muss.
Die Sprecherin des Landesarbeitskreises Technischer Umweltschutz des BUND Nordrhein-Westfalen, Claudia Baitinger, meldet sich wegen der umstrittenen Dela-Ansiedlung in Ickern zu Wort. Sie unterstreicht, dass der Dela-Betrieb unbedingt einen Abstand von 700 Meter zur Wohnbevölkerung haben muss, weil er „das Nervengift Quecksilber” bearbeitet. Das sei vom Umweltministerium eindeutig festgelegt.
Claudia Baitinger: „Auf Seite 17 unten des Umweltberichtes steht: 'Es ist daher gemäß textlicher Festsetzung Nr. 3.4* für diese Anlage ein Einzelnachweis zu erbringen, dass von dieser Anlage lediglich vergleichbare oder geringere Auswirkungen als von den Betrieben und Anlagen der allgemein zulässigen Abstandklasse IV ausgehen.'”
Aus Sicht des BUND sei hier ein Einzelnachweis zur Erlangung der nächstniedrigeren Abstandsklasse nicht zulässig.
Die BUND-Sprecherin weiter: „Gemäß der Ziffer 3.6 *(und nicht 3.4, wie im Umweltbericht behauptet) der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf sind die Nr. 1-36 des Abstandserlasses NRW (mindestens 700 Meter, Kategorie I - III) unzulässig.”
Das Vorhaben falle unter die Nr. 34 des Abstandserlasses (Seite 24 und S. 94 der Broschüre des Umweltministeriums). Die Nr. 34 trage kein Sternchen*, das heiße, diese Art von Anlagen könne nicht durch einen Einzelnachweis in die nächstniedrigere Abstandsklasse gelangen, siehe Nr. 2.2.2.4 - 2.2.2.6 + 2.2.2.8 des Abstandserlasses NRW 2007, so Baitinger.
Wenn Abstandsklassen durch Einzelnachweise „runterdekliniert” werden sollten, gehe das nur bei Geräusch- und/oder Geruchsemissionen, nicht jedoch bei zu befürchtenden Schadstoffemissionen wie beim Nervengift Quecksilber. Deshalb schreibe das Umweltministerium auf Seite 94 zur Nr. 34: „Ein Schutzabstand von 700 Meter ist erforderlich.” Dem könne aus Sicht des BUND die Nr. 2.4.1.2 des Erlasses, auf den sich der gutachterlich gestützte Einzelnachweis bezieht, nichts entgegengehalten werden.