Essen. Nicht jeder Gebrauchtwagen ist eine Schrottkiste. Doch erfordert es manchmal mehr als ein gutes Auge, die Edelkarosse unter den Möhren zu finden. Und dann noch die juristischen Fallstricke: Wann darf ich ein Auto zurückgeben? Was muss der Händler mir sagen? Wir räumen mit zehn Irrtümern auf.

1) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf kann der Käufer das Auto zurückgeben.

Nein. Eine solche Rücktrittsregelung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nur für Fernabsatzverträge vor, also beispielsweise für Artikel, die bei Versandhäusern bestellt werden. Ein Autohändler muss ein Auto also nicht zurücknehmen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen wieder vor seiner Tür steht.

Nehmen Händler Autos trotzdem zurück, so geschieht das auf Kulanzbasis. Einen Anspruch darauf haben Kunden nicht.

2) Garantie und Gewährleistung ist das gleiche.

Falsch. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Ob er sie einräumt oder nicht, ist komplett ihm selbst überlassen.

Die Gewährleistung dagegen ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie regelt, dass ein Kunde bei Mängeln, die innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Kauf am Fahrzeug auftreten, Anspruch darauf hat, dass der Verkäufer den Schaden behebt.

Beim Autokauf muss der Vertrag schriftlich sein?

3) Nur mit einem schriftlichen Vertrag wird der Autokauf rechtlich wirksam.

Das ist falsch. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt nur in wenigen Fällen vor, dass ein Vertrag schriftlich aufgesetzt werden muss, der Autokauf gehört nicht dazu. Eine mündliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Kaufpreis reicht völlig aus.

Experten raten dennoch immer dazu, einen schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Denn nur bei einem schriftlichen Vertrag lässt sich später zweifelsfrei nachweisen, auf welche Modalitäten sich Verkäufer und Käufer verständigt haben, beispielsweise bezüglich der Gewährleistung.

4) Händler können die Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen komplett ausschließen.

Auch wenn Händler das immer wieder versuchen und entsprechende Klauseln manchmal sogar in die Verträge schreiben: Ein gewerblicher Händler kann die Gewährleistung auch bei Gebrauchtwagen nicht vollständig ausschließen, sondern sie ledlglich vertraglich auf ein Jahr begrenzen - beginnend mit dem Tag der Übergabe.

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Eine Vertragsklausel, die die Gewährleistung komplett ausschließt, ist unwirksam. Das hat der Gesetzgeber in §475 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgehalten.

Bei Mängeln kann der Kunde das Auto zurückgeben?

5) In der Gewährleistungsfrist muss der Verkäufer für jeden Defekt am Auto aufkommen.

Nein, das stimmt so nicht. Ein Mangel, der unter die Gewährleistungspflicht fällt, liegt nur vor, wenn das Auto nicht die Beschaffenheit aufweist, die vertraglich vereinbart wurde oder die von einem Auto gleicher Art erwartet werden kann.

Verschleißt fällt nicht darunter, für entsprechende Defekte muss der Käufer selbst aufkommen. Die Abgrenzung zwischen einem juristisch relevantem Mangel und normalem Verschleiß ist allerdings schwierig. Im Zweifelsfall sind Kunden gut beraten, einen Gutachter und gegebenenfalls einen Anwalt hinzuzuziehen.

6) Wenn in der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt, kann der Käufer das Auto zurückgeben und bekommt sein Geld wieder.

Falsch. Gewährleistung bedeutet nicht Rückgaberecht. Der Verkäufer hat vielmehr das Recht, den Mangel zu beheben, also den Schaden zu reparieren. Nur wenn das nicht möglich ist, hat der Kunde einen Anspruch darauf, sein Geld zurück zu bekommen.

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In welcher Werkstatt die Reparatur geschieht, entscheidet dabei der Verkäufer: Der Käufer darf also nicht einfach in die nächstbeste Werkstatt fahren und dem Verkäufer die Rechnung schicken.

Wer muss beweisen, wer den Mangel verschuldet hat?

7) Der Käufer muss immer nachweisen, dass er einen vorhandenen Mangel nicht selbst verschuldet hat.

Generell stimmt das: Der Käufer muss erst einmal nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dann auch belegen, dass er den Mangel schon bestand, als er den Wagen gekauft hat. Doch für einen speziellen Fall sieht der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr vor.

Kauft ein Kunde von einem Händler ein Auto und stellt innerhalb von sechs Monaten einen Mangel fest, so ist es Sache des Händlers zu beweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Kann er das nicht beweisen, so muss er für die Beseitigung des Mangels aufkommen.

8) Beim Autokauf über das Internet kommt der Vertrag erst bei der Übergabe des Wagens zustande.

Das stimmt nicht immer. Wer bei einem Auktionshaus wie eBay auf ein Auto bietet und bei Angebotsschluss der Höchstbietende ist, der hat einen wirksamen Vertrag abgeschlossen und schuldet dem Verkäufer den aufgerufenen Kaufpreis. Experten raten deshalb dazu, alle offenen Fragen zu klären, bevor ein Gebot abgegeben wird.

Bei Auto-Börsen verhält es sich meist anders: Dort bieten Verkäufer Autos an, potentielle Kunden bekunden ihr Interesse. Zu einem wirksamen Vertrag kommt es aber meist erst nach einem persönlichen Begutachtung des Wagens. Doch auch hier raten Juristen zur Vorsicht: Wer in Mails schreibt "Ich nehme den Wagen für 3500 Euro", hat einen Vertrag abgeschlossen.

Private Verkäufer haften genauso wie professionelle Händler?

9) Wer ein Auto privat verkauft, haftet genauso für Mängel wie ein professioneller Händler.

Nein, das ist falsch. Der Gesetzgeber räumt privaten Verkäufern die Möglichkeit ein, die Gewährleistung komplett auszuschließen. Und Experten raten dazu, von dieser Möglichkeit auch immer Gebrauch zu machen. Schließlich könnten Laien nicht immer einschätzen, welche Mängel tatsächlich vorliegen.

Hier ist aber Vorsicht geboten: Verschweigt ein Privatverkäufer Mängel an einem Auto gezielt, so haftet er auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen worden ist.

10) Verkäufer müssen Unfallschäden am Auto angeben, sonst kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Das haben Gerichte anders entschieden: Sie verlangen nur gewerblichen Händlern, dass sie tatsächlich alle Unfallschäden an einem Wagen benennen. Ein privater Käufer muss nur die Schäden benennen, die in der Zeit entstanden sind, in der er das Auto besessen hat.

Von etwaigen Unfallverschäden, die davor entstanden sind, muss er nichts wissen, also muss er sie auch nicht benennen, entschieden die Richter.