Aus den Niederlanden. Die Bundesregierung hat die Niederlanden wieder als Hochrisikogebiet eingestuft. Wer durch die Hochstufung nach Rückreise in Quarantäne muss.

Aufgrund der stark steigenden Neuinfektionen stuft die Bundesregierung die Niederlande erneut als Hochrisikogebiet ein – das hat auch Folgen bei der Rückreise nach NRW. Mit der Einstufung als Hochrisikogebiet ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts verbunden.

Wer aus einem Hochrisikogebiet einreist und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss für zehn Tage in Quarantäne. Ein Freitesten ist frühestens fünf Tage nach der Einreise mit einem negativen Testergebnis möglich. Die Hochstufung gilt ab Sonntag. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) liegt die 7-Tage-Inzidenz von Hochrisikogebieten regelmäßig deutlich über 100. Seit mehreren Wochen bereits steigt die Zahl der Neuinfektionen im Nachbarland rasant an.

Derzeit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz der Niederlande nach Daten der Johns-Hopkins-Universität bei 720 (Stand 19. November). Mehrere Krankenhäuser im ganzen Land haben Überlastungen auf den Intensivstationen gemeldet, bereits kommende Woche sollen Infizierte zur Behandlung nach Deutschland verlegt werden. Durch erneute Hochstufung der Niederlande zum Hochrisikogebiet müssen Rückreisende folgende Regeln beachten:

Hochstufung: Achtung bei der Rückkehr nach NRW

Anmeldepflicht:

Reisende, die sich länger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben, sind laut Bundesgesundheitsministerium dazu verpflichtet, die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen.

Nachweispflicht:

Rückreisende ab 12 Jahren, die länger als 24 Stunden in den Niederlanden waren, müssen einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise mit sich führen. Die Nachweise müssen über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de hochgeladen werden. Der Testnachweis muss sich dabei auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich.

Quarantänepflicht:

Personen, die sich länger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben, müssen nach Ankunft zehn Tage lang in häusliche Quarantäne. Die Quarantäne kann frühestens fünf Tage nach Einreise durch einen Test beendet werden (Freitestung). Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Geimpfte und Genesene können die Quarantäne bereits ab dem Zeitpunkt beenden, an dem der Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseportal übermittelt wird. Erfolgt die Übermittlung vor Einreise, muss die Quarantäne nicht angetreten werden.

Ausnahmen für Grenzgänger und Grenzpendler:

Grenzpendlerinnen und -Pendler sind von der Anmelde- und Quarantänepflicht ausgenommen. Grenzpendlerinnen und -Pendler, die über keinen Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis verfügen, müssen einen Testnachweis lediglich zwei Mal pro Woche erneuern. Dasselbe gilt für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in den Niederlanden aufgehalten haben.

Das gilt bei der Einreise in die Niederlande

Nachweispflicht:

Für Einreisende, die aus Deutschland in die Niederlande kommen, gilt derzeit eine Nachweispflicht. Sie müssen bei der Einreise – unabhängig des Verkehrsmittels – einen negativen Testnachweis oder einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorweisen können. Die niederländische Koninklijke Marechaussee kontrolliert stichprobenartig auf den Autobahnen in den Niederlanden. Wer keinen (gültigen) Nachweis zeigen kann, riskiert eine Buße von 95 Euro.

Diese Tests werden akzeptiert:

  • NAAT(PCR)-Tests (PCR, RT PCR, LAMP, TMA, mPOCT) – nicht älter als 48 Stunden
  • Antigentests, nicht älter als 24 Stunden
  • Selbsttests werden nicht akzeptiert
  • Von der Nachweispflicht befreit sind:
  • Kinder unter 12 Jahren•Personen, die weniger als 12 Stunden in den Niederlanden verbleiben
  • Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, die einen formlosen Nachweis des Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung über ihre Tätigkeit in den Niederlanden vorweisen können
  • Reisende mit der niederländischen Regionalbahn oder mit dem regionalen Bus binnen eines Radius von 30 Kilometern im Grenzgebiet

(red./dpa)