NRW.. In NRW tritt am Donnerstag eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Die Änderungen betreffen Publikumsmessen wie die Boot und Swingerclubs.

Wegen der Omikron-Variante des Coronavirus dürfen in Nordrhein-Westfalen im Januar keine großen Publikumsmessen stattfinden. Betroffen vom Verbot ist auch die Messe Boot in Düsseldorf, die eigentlich vom 22. bis 30. Januar geplant war.

Die neue Regelung in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt für große Publikumsmessen mit normalerweise gleichzeitig mehr als 750 Besuchern. Grund für die Maßnahme sei die erwartete erhebliche Ausbreitung der Omikron-Variante, teilte das Gesundheitsministerium am Mittwochabend in Düsseldorf mit.

Sport ohne Publikum – jetzt auch Publikumsmessen verboten

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) betonte: „Wir müssen weiter sehr vorsichtig sein.“ Zwar sei noch nicht klar, mit welchem Tempo sich Omikron ausbreite. Doch müsse jetzt gehandelt werden. Das Land habe deshalb in der aktuellen Coronaschutzverordnung schon große Fußballspiele und Sportereignisse mit Publikum untersagt. „Es ist nur folgerichtig, dass im Januar auch keine großen Publikumsmessen stattfinden“, sagte Laumann.

Düsseldorfs Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) betonte, es sei bedauerlich, dass auch die Messe Boot unter das Verbot falle. „Ich war mir aber bereits im Vorfeld mit der Geschäftsführung der Messe Düsseldorf einig, kein unvertretbares Risiko einzugehen und die Boot notfalls abzusagen.“ Außerdem entspräche Absage auch dem Wunsch vieler Aussteller, die in großer Sorge während der Omikronwelle sind. so der Geschäftsführer der Düsseldorfer Messegesellschaft. Die weiteren für das Frühjahr geplanten Messen in Düsseldorf sind laut Messegesellschaft von dieser Entscheidung nicht betroffen. Anders als bei der Boot handele es sich dabei um Fachmessen, an denen ausschließlich Personen aus beruflichen Gründen teilnehmen.

Swingerclubs müssen wieder schließen

Ebenfalls schließen müssen Swingerclubs und vergleichbare Angebote – wie auch schon Clubs und Diskotheken. Konkret heißt es in der Schutzverordnung, dass "der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten" ab 30. Dezember verboten sei. Hierfür gilt vorerst keine zeitliche Begrenzung.

Bordelle dürfen weiterhin öffnen: "Für Bordelle gilt, dass sie grundsätzlich unter 2G+ weiterhin zulässig sind, aber keine einem Swingerclub vergleichbaren Angebote oder Veranstaltungen machen dürfen; damit sind individuelle sexuelle Dienstleistungen weiterhin eingeschränkt zulässig, der Austausch sexueller Handlungen zwischen mehreren, wechselnden Personen aber auch in Bordellen verboten", erklärte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) auf Nachfrage.

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