Essen. Die neue Corona-Betruungsverordnung gilt in NRW seit Montag. Auch ohne negativen Corona-Test können die Schüler an Abschlussprüfungen teilnehmen.

Die Osterferien sind in NRW zu Ende, seit Montag kehren die Schüler und Schülerinnen in den Unterricht zurück, allerdings die meisten auf Distanz. Seit dem 12. April gilt in NRW nun eine aktualisierte Corona-Betreuungsverordnung. Sie regelt nicht nur den Betrieb in den Schulen, sondern unter anderem auch in Kitas und in Werkstätten. Diese Verordnung gilt bis zum 9. Mai.

In der Zeit vom 12. bis zum 17. April ist die schulische Nutzung nur für folgende Gruppen gestattet:

  • die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,
  • die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs
  • schulische Betreuungsangebote
  • Lehrkräfte, die aus der Schule den Distanzunterricht organisieren müssen
  • schulisches Personal, das den Corona-Selbsttest begleitet
  • Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren und unterrichtspraktische Prüfungen.

Diese Änderungen der Corona-Betreuungsverordnung gelten seit dem 12. April (Montag):

  • Es dürfen nur Schülerinnen und Schüler in die Schulen zurückkehren, die bei dem durch die Schule angesetzten Corona-Selbsttest negativ getestet wurden oder einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorzeigen können, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt auch für die Betreuungsangebote.
  • Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen, heißt es in der Corona-Betreuungsverordnung.
  • Für alle Schüler im Präsenzunterricht sind zwei Corona-Tests die Woche unter Aufsicht des schulischen Personals vorgeschrieben. Schüler und Schülerinnen in Teilzeit-Präsenz - also auch im Wechselunterricht - werden ein Mal pro Woche getestet.
  • Schüler und Schülerinnen mit "Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung" können auch den Test zuhause durchführen, die Eltern müssen das Ergebnis schriftlich versichern.
  • Nicht-getestete Schülerinnen und Schüler dürfen allerdings an den Abschlussprüfungen teilnehmen. "Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt", heißt es in der Betreuungsverordnung.

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