Berlin. In den kommenden Wochen heißt es für viele wieder, Sachen packen und ab in den Urlaub. Doch am Reiseziel geht oft nicht alles so glatt, wie es der Prospekt des Reiseveranstalters versprochen hat. Wer beim Veranstalter richtig reklamiert, kann auf eine Preisminderung hoffen. Ein paar Tipps.

In den nächsten Wochen heißt es für viele wieder, Sachen packen und ab in den Urlaub. Doch am Reiseziel geht oft nicht alles so glatt, wie es der Prospekt des Reiseveranstalters versprochen hat. Mal fehlt der Meerblick vom Balkon aus, mal stört eine Großbaustelle vor der Tür den erhofften ruhigen Schlaf. Mängel wie diese können zu einer Minderung des Reisepreises führen. Aber aufgepasst: Jetzt ist zunächst der Kunde selbst gefordert.

Der Veranstalter erstattet einen Teil der Reisekosten in der Regel nicht von sich aus. Wenn der Reisende seine Rechte durchsetzen will, muss er selbst aktiv werden. Zunächst gilt es, den oder die Mängel genau zu beschreiben und den Reiseleiter vor Ort damit aufsuchen. Hilfreich sind Fotos der reklamierten Umstände, also zum Beispiel von unhygienischen Zuständen im Hotel, zu kleinen Zimmern oder dem tatsächlichen Panoramablick aus dem Fenster.

Mängelanzeigen sollten die Urlauber bestätigen lassen

Diese Mängelanzeige sollten die Urlauber bestätigen lassen. „Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein ‘zur Kenntnis genommen’ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt“, weiß die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ist kein Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort, wird das Unternehmen zum Beispiel telefonisch darüber informiert. Das Gespräch sollte ein Zeuge mithören, raten die Verbraucherschützer. Die von den Veranstaltern gebuchten Hoteliers oder Gastronomen sind keine geeigneten Ansprechpartner, sofern dies nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters anders geregelt ist.

Nachvollziehbare Beweise sind wichtige Helfer

Da es ja nicht ums Geld geht, sondern um einen sorgenfreien Urlaub, verlangt der Gast erst einmal, die Mängel abzustellen. Erst wenn dies nicht erfolgt, oder nicht in einem angemessenen Zeitraum, kann auf eine Minderung des Preises gepocht werden. Nachvollziehbare Beweise sind dabei ein wichtiger Helfer. Das können zum Beispiel Fotos, Zeugenaussagen oder Lärmaufzeichnungen sein.

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Nach dem Heimflug gilt für Entschädigungsansprüche eine Frist. Innerhalb eines Monats muss der Antrag darauf an das Reiseunternehmen übermittelt werden. Die Verbraucherzentrale rät dabei zum klassischen Weg, per Post als Einschreiben mit Rückschein. Das ist sicherer als eine E-Mail, wenn es um den Nachweis geht, dass der Veranstalter den Erstattungsantrag auch rechtzeitig erhalten hat.

Der Urlauber hat auch Pflichten. Der Schaden muss möglichst gering gehalten werden. Bietet der Reiseleiter ihm also ein gleichwertiges Zimmer in einem Hotel der gleichen oder sogar einer höheren Kategorie an, kann eine Ablehnung Erstattungsansprüche schmälern. Auch sollten Streitigkeiten grundsätzlich zunächst im sachlichen Gespräch geklärt werden. Das erspart beiden Seiten oft viel Ärger.

Notfalls darf sich der Urlauber selbst auch eine andere Bleibe suchen

Gerade bei Mängeln am Quartier darf sich der Kunde notfalls auch selbst eine andere Bleibe suchen und die Kosten dafür nach der Rückkehr vom Veranstalter zurückverlangen. Vor diesem Schritt muss dieser allerdings eine angemessene Frist zur Verbesserung der Situation verstreichen lassen.

Meist kommen Reiseveranstalter ihren Kunden aus Kulanz entgegen. Allerdings weisen die Unternehmen Forderungen auch häufig zurück. In diesem Falle hilft nur eine Klage auf die Erstattung eines Teils oder des gesamten Reisepreises. Wie viel die Urlauber bei einem Sieg vor Gericht zurückbekommen, hängt allerdings vom Einzelfall ab. Die Juristen bewerten die Fälle recht unterschiedlich. Beispiele lassen sich einer vom ADAC im Internet veröffentlichten Tabelle (www.adac.de/_mmm/pdf/2013-ADAC-Reisepreisminderungstabelle_138949.pdf) entnehmen. Darin werden Urteile von deutschen Gerichten aufgeführt. Sie können Hinweise auf eine angemessene Entschädigung geben.

Unbespielbarer Golfplatz, Silberfische im Hotel

Einem versprochenen, aber unbespielbaren Golfplatz schrieben Richter eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent zu. So viel erstritt sich auch ein Kunde, der Silberfische im Hotel monierte. Fehlt der mitgebuchte Badestrand, mindert es den Reisepreis um 60 Prozent. Wird der Rückflug nach Hause um einen Tag vorverlegt, muss der Veranstalter dem Kunden 150 Prozent des Tagespreises der Reise zurückzahlen. Den ganzen Preis muss der Veranstalter erlassen, wenn das versprochene Hotel mit Ausnahme weniger Zimmer gar nicht fertiggestellt war. In der ADAC-Liste finden sich noch zahlreiche weitere Urteile, die einen Überblick über das Spektrum dessen bieten, was in der schönsten Zeit des Jahres alles schief gehen kann.