Flug nicht angetreten? Flughafengebühren oder personenbezogene Steuern gibt es zurück

Bei Billigfliegern und auch bei speziellen günstigen Tickets für einen Linienflug gibt es in der Regel vom Preis nichts zurück. Wer seinen Flug nicht antritt, hat jedoch das Recht auf die Erstattung bestimmter Zusatzkosten. Betroffene Passagiere müssen aber selbst aktiv werden, freiwillig zahlen die Airlines nichts zurück.

Die Liste der Kosten, die zum reinen Flugpreis hinzukommen, ist lang: Steuern, Flughafengebühr, Sicherheitsgebühr, Treibstoffzuschlag, manchmal wird auch das Gepäck nicht kostenlos befördert. Besonders bei Billigfliegern machen diese Entgelte einen nicht unerheblichen Teil des Ticket-Preises aus. „Personenbezogene Steuern und Flughafengebühren müssen auf jeden Fall zurückerstattet werden, wenn man den Flug storniert oder verfallen lässt”, betont Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Bei anderen Zusatzkosten sei die Pflicht zur Rückzahlung dagegen strittig. Zum Beispiel hinsichtlich des Kerosinzuschlages oder der Entgelte für das Gepäck. Letztere dürften, laut Wagner, genau besehen nicht gesondert erhoben werden, sondern müssten im Ticketpreis enthalten sein. Da für Koffer und Taschen extra kassiert werde, seien diese Kosten allerdings im engeren Sinne personenbezogen und müssten erstattet werden. Eine verzwickte Angelegenheit, mit der sich die Gerichte noch nicht beschäftigt haben.

Wer Erstattungen einfordern will, brauche einen langen Atem, so Beate Wagner. Die Abwicklung gestalte sich in der Regel sehr bürokratisch, Ansprüche würden zunächst zurückgewiesen und nicht selten reagierten Airlines auf das erste Schreiben überhaupt nicht. Wagner rät, grundsätzlich hartnäckig zu bleiben. Die Erstattungsforderung sollte schriftlich erfolgen, am besten parallel beispielsweise per E-Mail und Brief. In dem Schreiben sollten der Name des Passagiers, die Buchungsnummer, das Datum des Fluges, die Flugnummer und die Summe, die man einfordert, aufgeführt werden. Nicht fehlen darf die Bankverbindung für die Überweisung des Erstattungsbetrages. Hat man keinen Erfolg, müsse man sein Recht auf dem gerichtlichen Weg einfordern. Denn es gebe, so Rechtsexpertin Wagner, bisher keine einschlägigen Gerichtsurteile, auf die man sich berufen könne.