Nach dem Jahreswechsel drohen Arbeitnehmern juristische Hürden, Urlaubstage können verfallen und deshalb gilt es Regeln zu beachten
Rapide naht Silvester. Im Feiertagsstress denkt kaum jemand an ein wichtiges Datum in Sachen Urlaub. Dabei ist die Frist zum 31. Dezember wichtig für alle, die für 2009 noch Urlaubstage übrig haben.
Der Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist eindeutig: „Der Urlaubsanspruch verfällt am Ende des Jahres.” Im Klartext: Wer noch nicht verbrauchte Tage auf seinem Urlaubskonto hat, der sollte tunlichst rechtzeitig in die Ferien gehen. Mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber sind Angestellte auf der sicheren Seite, denn entweder sie haben tatsächlich noch frei, oder der Chef sagt nein. Bei „nein” kann aber der Anspruch ins nächste Jahr übertragen werden. Doch Vorsicht: Auch bei „dringenden betrieblichen Gründen” – etwa einer Urlaubssperre – verfällt der Urlaub zum 31. März endgültig. Das gilt ebenfalls bei „dringenden persönlichen Gründen”; hier kommen schwere Krankheiten naher Angehöriger in Betracht. Das Verfallsdatum gilt auch dann, wenn man mit der Geschäftsleitung anderes vereinbart hat. Kommt es zum Streit, hat der Arbeitnehmer schlechte Karten.
Hintergrund für die zunächst scheinbar harten Regeln: Der Urlaub soll dazu genutzt werden, sich zu erholen – und das im entsprechenden Kalenderjahr. Durch Aufsparen oder Ansammeln geht dieser Zusammenhang verloren – und damit der eigentliche Grund für den Urlaub.
Allerdings gibt es, neben der Urlaubssperre, weitere Ausnahmen. Der Urlaub kann auch dann mit ins Jahr 2010 gerettet werden, wenn der Arbeitgeber das in den Vorjahren bereits geduldet hatte. Und wer erkrankte und deshalb keine Ferien antreten konnte, der darf diesen Urlaub ebenfalls im ersten Quartal nachholen. Noch länger besteht der Anspruch jedoch nur bei Langzeiterkrankten, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 983/07). Das gilt rückwirkend bis einschließlich 2007.
Geld statt Urlaub? Nein, sagt der Gesetzgeber. Denn es gibt einen Mindesturlaub von 20 Tagen bei wöchentlich fünf Arbeitstagen, bei sechs Arbeitstagen sind es 24 Tage. Ein Ausgleich in bar ist nur für Urlaub möglich, der diese Mindestdauer übersteigt. Eine Ausnahme: Scheidet der Arbeitnehmer aus einer Firma aus, kann er sich den Resturlaubs auszahlen lassen.