Arbeitslose dürfen in den Urlaub fahren, die Abwesenheit ist aber genehmigungspflichtig
Was machen Arbeitslose, wenn auch sie die „schönsten Wochen” erleben möchten? Steht ihnen wie Erwerbstätigen Urlaub zu? Oder sind ihnen die Ferienstrände von Amts wegen verschlossen? Wie so oft: Es kommt drauf an. Vergleichbares gilt auch für Kurzarbeiter, die sich urlaubsreif fühlen.
Im Regelfall soll ein Arbeitsloser seinen Wohnort nicht verlassen. Es könnte ja sein, dass ein gerade für ihn interessantes Arbeitsangebot kommt. Dann aber muss er „zur Verfügung” stehen, um schnell reagieren zu können. Doch ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass Arbeitslose bis zu drei Wochen im Jahr „Urlaub” machen können. Die Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur geben ihre Zustimmung zur „Ortsabwesenheit” im Regelfall, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, dass in der Zwischenzeit Arbeitsplätze für diesen Arbeitsuchenden angeboten werden. Das heißt aber auch: Wer voraussichtlich bald wieder vermittelt werden kann, der muss zu Hause bleiben.
Und diese Chance ist in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäß größer als in den folgenden Monaten. Deshalb sind die Vermittler in den ersten drei Monaten bei der „Urlaubsgewährung” besonders zurückhaltend. Was vor allem dann unangenehm sein kann, wenn ein Arbeitnehmer kurz vor einer geplanten Reise seinen Arbeitsplatz verliert. Dann könnten auf den Arbeitslosen zum Beispiel Stornokosten zukommen, die weder von einer regulären Reiserücktrittskostenversicherung noch von der Arbeitsagentur übernommen werden. Für Arbeitslose mit Urlaubsgenehmigung gilt: Geht die Reise nicht allzuweit, so sollte – schon im eigenen Interesse – die Ferienadresse bei der Agentur hinterlegt werden. Findet sich plötzlich ein Stellenangebot ein, so kann es gegebenenfalls wahrgenommen werden.
Nach drei Wochen muss der Arbeitslose aber auf jeden Fall wieder zurück sein: Längerer „Urlaub” ist nicht drin. Wer dennoch zum Beispiel vier Wochen bleibt, der bekommt nur für drei Wochen das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Urlaub, der über sechs Wochen hinausgeht, führt sogar zum Verlust des Geldes für den gesamten Zeitraum.
Das gilt ebenso für Arbeitslose, die nur für zwei oder drei Wochen verreisen wollen, dies aber ohne amtliche Erlaubnis tun – und dabei auffallen. Deshalb unbedingt vorher mit der Arbeitsagentur den Urlaubstermin abstimmen; als Arbeitnehmer hätte man ja auch nur mit Arbeitgeber-Segen fahren können.
Hintergrund: Wer auf eigene Faust fährt und dabei ertappt wird, der gilt für die Arbeitsagentur als nicht erreicht – und damit als nicht vermittelbar. Dann entfällt der Leistungsanspruch. Ein Dilemma, das man vermeiden kann: durch zeitige Absprache mit der Agentur.
Wichtig: Hatte ein Arbeitsloser in dem betreffenden Jahr als Arbeitnehmer bereits Erholungsurlaub genommen, so beeinträchtigt das seinen Anspruch auf „Ortsabwesenheit” gegen die Arbeitsagentur nicht – wenn die genannten Bedingungen dafür erfüllt sind.
Schließlich: In besonderen Härtefällen kann die Arbeitsagentur zusätzlich zu den drei Wochen Ortsabwesenheit bis zu weitere drei Tage für einen auswärtigen Aufenthalt bewilligen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Arbeitsloser zur Beerdigung eines nahen Angehörigen reisen muss.
Und was haben Kurzarbeiter zu beachten? Wer tatsächlich noch „kurz arbeitet”, der kann – wie wenn er voll arbeiten würde – in Abstimmung mit seinem Arbeitgeber Urlaub machen. Das Positive für den Arbeitnehmer: In dieser Zeit steht ihm der volle Verdienst zu.
Auch bei Kurzarbeit „0” ist in Abstimmung mit dem Arbeitgeber Urlaub möglich – unter normalen Bedingungen. Auf diese Weise lässt sich zumindest ein Teil der Kurzarbeitsperiode bei voller Lohnfortzahlung im wahrsten Sinne des Wortes erträglicher gestalten.
So kurios es klingt: In beiden Kurzarbeitsfällen müsste der Kurzarbeiter „der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen”. Während das bei tatsächlicher Kurzarbeit reine Theorie sein dürfte, könnte es bei Kurzarbeit „0” durchaus schon mal dazu kommen, dass die Arbeitsagentur eine Stelle bei einem anderen Unternehmer anbieten kann.