Rostock. Wenn eine Kreuzfahrt absagt, wird der Reisepreis in aller Regel erstattet. Doch was ist mit der Urlaubsvertretung, die man extra organisiert hat?
Ein Urlauber bucht eine Kreuzfahrt. Für die Zeit der Reise heuert er einen beruflichen Vertreter an. Ärgerlich nur, wenn die Reederei die Seereise dann absagt.
In diesem Fall bleibt der Reisende auf den Kosten für die Urlaubsvertretung sitzen. Er bekommt keinen Schadenersatz. So hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 142/16). Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die von der Reederei zweimal verschoben werden musste, weil das Schiff beide Male noch nicht fertig war. Die Kläger und seine Frau waren nicht bereit, ein weiteres Mal umzubuchen. Der Reisepreis wurde erstattet.
Der Kläger verlangte jedoch zusätzlich Schadenersatz. Denn er hatte eine Urlaubsvertretung angeheuert. Da die Reise aber ausgefallen war, sollte die Vertretung wenigstens eine Abfindung von 5000 Euro bekommen. Das Geld wollte sich der Kläger von der Reederei holen - doch er scheiterte vor Gericht. Zwischen der Firma des Klägers und der Reederei bestehe keine vertragliche Bindung, so das Urteil. (dpa)