Braunschweig. Oft werden Ferienwohnungen mit extra aufgeführten Endreinigungskosten angeworben. Allerdings darf der Anbieter diesen Posten nicht extra bewerben, sondern muss die Endreinigung im Gesamtpreis angeben. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Hamm gegen einen Vermieter einer Ferienwohnung.

Wirbt der Vermieter einer Ferienwohnung mit einer genauen Preisangabe, muss diese in jedem Fall die Kosten für die Endreinigung enthalten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-4 U 22/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter von Ferienwohnungen im Internet mit folgenden Preisangaben geworben: "Preise (pro Tag); Nebensaison 40 Euro; Hauptsaison 50 Euro. Im Preis sind die Wasser-, Strom- und Gaskosten enthalten, zzgl. einmaliger Endreinigungskosten in Höhe von 30 Euro". Die Wettbewerbszentrale mahnte den Vermieter deshalb ab.

Vor dem Landgericht scheiterte die Wettbewerbszentrale. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte jedoch Erfolg. Die Richter verwiesen auf die Preisangabenverordnung, nach der immer der Endpreis genannt werden müsse. Darunter falle auch die Endreinigung. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass in dem Fall nicht bekannt ist, für wie viele Tage das Objekt angemietet wird. Wenn die Wohnung nur für einen Tag angemietet wird, werden in der Nebensaison 70 Euro fällig, für jeden weiteren Tag 40 Euro. Eine solche Angabe sei nicht - wie die Beklagte angeführt hatte - verwirrend. (dpa)