Düsseldorf. Wenn es durch Unruhen und Streiks zu Verspätungen bei Flügen kommt, müssen Airlines genau darlegen, wann diese stattfinden. Das entschied nun das Amtsgericht Düsseldorf. Darüber hinaus haben betroffene Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Kommt es wegen politischer Unruhen zu Streiks am Flughafen und verspäteten Flügen, muss die Airline genau darlegen, wann diese stattfanden. Der pauschale Hinweis, dass es in Folge der Jasmin-Revolution in Tunesien "häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen" gekommen sei, reicht nicht aus. Das entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 39 C 10681/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Düsseldorf nach Djerba gebucht. Geplante Ankunftszeit war 14.50 Uhr, tatsächlich erreichte die Maschine Djerba erst am nächsten Morgen um 3.00 Uhr. Die Kläger haben deshalb laut dem Amtsgericht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. (dpa)