Frankfurt/Main. Urlaub auf einer fremden Couch oder im Gästezimmer statt im Fünf-Sterne-Hotel wird immer beliebter. Doch sowohl für Reisende als auch für die Gastgeber gibt es beim “Social Travelling“ einiges zu beachten. Das beginnt schon bei der Buchung.

Reisen und Übernachten fernab der Hotelindustrie in privaten Unterkünften boomt - das sogenannte "Social Travelling". In den vergangenen Jahren ist eine ganze Reihe von Internetportalen entstanden, die Übernachtungsmöglichkeiten bei privaten Gastgebern vermitteln: von der Gästecouch über ein eigenes Zimmer bis zu ganzen Wohnungen und Häusern. Reisende kommen damit in aller Regel günstiger weg als mit Hotelübernachtungen. Und Gastgeber können ihre Haushaltskasse aufbessern. Wie finden Urlauber private Übernachtungsmöglichkeiten über das Internet?

Neu sind private Übernachtungsmöglichkeiten zwar nicht - Social Travelling aber hat seit ein paar Jahren Konjunktur und das Angebot an Online-Plattformen ist groß: Sie heißen zum Beispiel Airbnb, Gloveler, Wimdu, 9Flats, Housetrip, Hospitality Club oder CouchSurfing. Die Internetseiten ermöglichen es, Angebote zu finden und aufzugeben, oft international.

Kostenlos-Kultur oder Geld-Gebühr

Teils ist es Philosophie, kostenlose Unterkünfte anzubieten, teils können die Gastgeber Geld verlangen. Oft finanzieren sich die kommerziell orientierten Portale über Vermittlungsgebühren, die sie beim Gastgeber oder beim Gast erheben. Was sind die Vorteile von privat gebuchten Zimmern und Wohnungen? Private Unterkünfte sind nicht nur mitunter kostenlos oder wesentlich günstiger als etwa Hotelzimmer oder kommerziell vermietete Ferienwohnungen und -häuser. Es winkt auch der Reiz einer individuellen Urlaubs- oder Reiseerfahrung. Auch besteht die Möglichkeit, neue Kontakte zu knüpfen und das Reiseziel anders kennenzulernen, als dies bei einem herkömmlichen Pauschalurlaub im Hotel möglich wäre.

So können Reisende von Privatvermietern individuelle Tipps zur Gestaltung des Aufenthalts bekommen. Welche Risiken gibt es beim "Social Travelling" als Reisender? Eine Reihe von Problemen ist denkbar - vor allem aber, dass Unterkünfte nicht den Beschreibungen entsprechen, oder persönliche Probleme mit dem Gastgeber. Die Regelungen der Onlineportale sind hier sehr unterschiedlich. Teils empfehlen sie zunächst den Versuch, das Problem mit dem Gastgeber persönlich zu klären. Gibt es keine Lösung, helfen sie teils bei der Suche nach neuen Unterkünften.

Wie läuft eine Buchung ab?

Schon gezahlte Beträge werden auch ganz oder anteilig erstattet. Erstattungen gibt es mitunter auch, wenn Gastgeber Stunden vor dem Reiseantritt kurzfristig einen Rückzieher machen. Wie läuft eine Buchung ab? Reisende können sich auf den Onlineportalen über die Profile der Gastgeber einen ersten Eindruck von den Unterkünften verschaffen. Aber auch die Gastgeber erhalten einen Eindruck von ihren Gästen.

Die Portale funktionieren also ähnlich wie soziale Netzwerke. Auch können Gäste und Gastgeber jeweils Bewertungen nach einem Aufenthalt abgeben. Dies kann ebenfalls Orientierung geben. Die Portale ermöglichen zudem die Kontaktaufnahme zu Vermietern. Die Bezahlung wird teils über die Portale abgewickelt, teils mit den Gastgebern direkt.

Was müssen Gastgeber rechtlich beachten?

Der Deutsche Mieterbund (DMB) empfiehlt Gastgebern, grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der sporadischen Vermietung einzelner Zimmer an Dritte können Vermieter demnach kaum widersprechen, insbesondere wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse verdeutlichen kann, wie etwa finanzielle Entlastung. Ablehnen können Vermieter, wenn die ganze Wohnung untervermietet wird, weil dadurch das Vermietungsverhältnis seinen Charakter komplett verändert.

Muss ich Steuern für die Untervermietung zahlen?

Ein Gewerbe muss für Untervermietungen im geringfügigen Rahmen nicht angemeldet werden. Einnahmen aus der Vermietung jedoch müssen Gastgeber laut Deutschem Tourismusverband versteuern und dafür bei der Einkommensteuererklärung angeben. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht demnach erst bei Einnahmen oberhalb der Freigrenze von 17.500 Euro, eine Gewerbesteuerpflicht bei Gewinnen ab 24.500 Euro. (afp)