Mannheim. Wenn der Partner alkoholkrank ist und einen Rückfall erleidet, ist das für die Versicherung noch kein Reiserücktrittsgrund: Ein Rückfall sei bei einem Alkoholiker wahrscheinlich und kein unvorhergesehenes Ereignis - deswegen greift die Reiserücktrittsversicherung in einem solchen Fall nicht.

Der Schutz einer Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei einem Rückfall eines Alkoholikers. Das berichtet die Fachzeitschrift "recht und schaden"(Heft 11/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim. Alkoholkranke Personen müssten jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen. Ein Rückfall sei daher kein unerwartetes Ereignis, wie es die Versicherungsbedingungen jedoch für den Versicherungsschutz voraussetzten.

Rückfall schon bei kleiner Alkoholmenge möglich

Das Gericht wies damit die Klage eines Versicherten gegen seine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Kläger konnte eine gebuchte Reise nicht antreten, weil seine alkoholkranke Frau rückfällig geworden war. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Stornokosten zu übernehmen, da das Ereignis nicht unerwartet gewesen sei.

Das Amtsgericht gab der Versicherung Recht. Selbst bei langjähriger Abstinenz sei ein Rückfall schon bei der geringsten Alkoholmenge möglich. Daher müsse man damit immer rechnen, heißt es in dem Urteil. In diesem Fall lag die letzte Entzugsbehandlung der Ehefrau bei Buchung der Reise nach den Feststellungen des Gerichts sogar erst knapp drei Monate zurück. (dpa)