Luxemburg. Zwei Urteile, über die sich Reisende freuen können: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. Streikfolgen dürfen beispielsweise nicht auf Passagiere abgewälzt werden. Sonst wären Passagiere nach einem Streik völlig schutzlos, argumentierte das Gericht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Flugpassagieren gestärkt. In zwei Urteilen, eines zu verspäteten Zubringerflügen und eines zu Streikfolgen, sprachen die Richter in Luxemburg am Donnerstag Flugpassagieren Ausgleichszahlungen zu. (Az: C-321/11 und Az: C-22/11)

In dem einen Urteil befanden die Richter, dass einem Reisenden, dem die Airline die Bordkarte für einen Anschlussflug annulliert, weil ein vorangegangener Flug derselben Gesellschaft verspätet war, wegen Nichtbeförderung eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro zusteht.

Die beiden Kläger hatten bei der spanischen Gesellschaft Iberia einen Flug vom spanischen Coruña in die Dominikanische Republik gebucht. Ein Zubringerflug sollte sie zunächst nach Madrid bringen, von wo dann der eigentliche Transatlantikflug starten sollte.

Präzisierung des Begriffs "Nichtbeförderung"

Da sich der erste Flug um 85 Minuten verspätete, annullierte Iberia die Bordkarten des Anschlussfluges von Madrid. Trotz der Verspätung erreichten beide Reisende den Flugsteig noch rechtzeitig, mitfliegen durften sie aber nicht mehr. Iberia verweigerte die geforderte Ausgleichszahlung mit der Begründung, diese Leistung sei nur bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung vorgesehen. Der EuGH erweiterte nun den Begriff der Nichtbeförderung auf nahezu alle "betrieblichen Gründe".

Nach der Luxemburger Rechtsprechung wird allerdings keine Ausgleichszahlung fällig, wenn die Beförderung aus Gründen der "allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit" unterbleibt. Zu den anerkannten Gründen gehört auch ein Streik. Nach einem weiteren Urteil dürfen die Fluggesellschaften aber die Folgen eines Streiks nicht auf Passagiere abwälzen, die davon eigentlich gar nicht betroffen waren.

Streik kann Nichtbeförderung späterer Flugzeuge nicht rechtfertigen

Hier hatte der Kläger bei der Finnair einen Flug am 29. Juli 2006 von Barcelona nach Helsinki gebucht. Am Vortag war der Flughafen Barcelona bestreikt worden. So hatte Finnair die Passagiere vom 28. auf den 29. Juli umgebucht, für den Kläger war dann in der Maschine kein Platz mehr. Finnair lehnte die geforderte Ausgleichszahlung mit dem Argument ab, es handele sich auch hier um eine Streikfolge.

Dem folgte der EuGH nicht. "Außerordentliche Umstände", die einen früheren Flug betreffen, könnten die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen.

Andernfalls wären die Passagiere in den Tagen nach einem Streik völlig schutzlos, betonten die Luxemburger Richter. (afp)