Karlsruhe. Eine erhebliche Vorverlegung eines Pauschalreisen-Fluges stellt einen Reisemangel da. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. Reisende sind dann zur eigenmächtigen Buchung eines teureren Alternativflugs berechtigt, falls der Veranstalter keine Abhilfe schafft.
Wird bei einer einwöchigen Pauschalreise der Flug um rund 12 Stunden vorverlegt, stellt das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Reisemangel dar. Die Reisenden sind zur eigenmächtigen Buchung eines teureren Alternativflugs berechtigt, falls der Veranstalter keine Abhilfe schafft. Mit dem am Dienstag verkündeten Urteil gab der BGH der Klage eines Paares teilweise statt, das 2009 eine einwöchige Billigreise in die Türkei gebucht hatte. Als der Rückflug um rund 12 Stunden in die Nacht vorverlegt wurde, buchten sie einen anderen Rückflug.
Zurück aus dem Urlaub, stellte das Paar allerdings horrende Nachforderungen. Sie wollten nicht nur die Mehrkosten für ihren Rückflug, sondern auch Entschädigungszahlungen für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erstattet haben. Das Landgericht Düsseldorf hatte nur auf 25 Euro Erstattungsanspruch erkannt. Der BGH erklärte die Klage der Pauschaltouristen nun aber teilweise für berechtigt.
Landgericht Düsseldorf überprüft den Fall
Die erhebliche Vorverlegung des Fluges stelle einen Reisemangel dar. Der berechtige auch zur Selbsthilfe, wenn der Veranstalter den Mangel nicht beseitige und einen anderen Flug organisiere. Das Landgericht Düsseldorf muss nun prüfen, ob die Kunden einen Alternativflug verlangt hatten und der Veranstalter das ablehnte. In diesem Fall kann das Paar Erstattung des selbst organisierten Rückflugs verlangen. Weitere Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit bestehen jedoch nicht, so das Urteil. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof X ZR 76/11) (dapd)