Brüssel.. Wenn eine Maschine losfliegt, aber den Zielflughafen wegen einer Panne nicht erreicht - dürfen die Passagiere dann klagen? Ja, dürfen sie, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Das gilt sogar, wenn am Tag darauf ein Ersatzflug gebucht wird.
Wann ist ein Flug kein Flug? Diese für Ersatzansprüche entscheidende Frage hat der Europäische Gerichtshof jetzt ganz im Sinne der Reisenden beantwortet: Ein Flug gilt als annulliert, wenn der Zielflughafen nicht erreicht wird. Damit haben auch Fluggäste ein Recht auf Entschädigung, deren Maschine gestartet ist, dann aber umkehren musste.
Die Luxemburger Richter äußerten sich zum Fall mehrerer Portugiesen, die von Paris nach Vigo in Spanien wollten. Die Maschine der Air France flog los, musste aber wegen eines technischen Defekts zurück nach Paris. Das ist eine Annullierung, entschieden die Richter, und zwar auch wenn die Kunden einen Tag später auf andere Flüge umgebucht werden und das Ziel schließlich doch noch erreichen. Außerdem, so der Spruch, können die Geschädigten nicht nur tatsächliche Kosten geltend machen, sondern auch sogenannte immaterielle Schäden.
Das Urteil bezieht sich auf zwei Rechtsgrundlagen. Ein EU-Gesetz verbrieft jedem nicht beförderten Fluggast einen Anspruch auf Ersatz-Tranport, Erstattung der Flugscheinkosten, Betreuung während der Wartezeit und eine Pauschal-Entschädigung Nach einem internationalen Abkommen (“Übereinkommen von Montreal”) können sie überdies individuellen Schadenersatz bis zu 4750 Euro fordern. Dafür stärkt das EU-Gericht jetzt die Anspruchsgrundlage.