Wiesbaden. . Ein Angriff durch ein wildes Tier oder ein Autounfall im unwegsamen Gelände kann einen Safari-Urlaub schnell beenden. Ein Anspruch auf Entschädigung hängt vom Einzelfall ab. Hat der Veranstalter fahrlässig gehandelt hat, ist dieser jedoch möglich.

Wenn der Safari-Urlaub schiefgeht, kann das mehr bedeuten, als dass sich schlicht kein Tier zeigt. Denn auch wenn es selten ist, kommen Attacken von Nashorn, Löwe und Co. auf Touristen durchaus vor. Zudem sind Autounfälle auf dem zumeist unwegsamen Gelände möglich. Ob ein verletzter Tourist hinterher Anspruch auf Entschädigung hat, hängt vom Einzelfall ab - prinzipiell möglich ist dies aber.

Kommt es zu einer Tierattacke, hat der Reiseveranstalter dies nach den Worten des Reiserechtsanwaltes Holger Hopperdietzel grundsätzlich erst einmal nicht zu verantworten: "Das fällt unter die Verwirklichung des eigenen Lebensrisikos", sagt er. Allerdings habe der Veranstalter auch sogenannte Verkehrssicherungspflichten, müsse die Teilnehmer etwa über ein angemessenes Verhalten belehren und für ein sicheres Fahrzeug sorgen. Gerade letzteres kann Hopperdietzel zufolge bei Tierattacken wichtig werden. "Ist ein Tourist etwa im geschlossenen Fahrzeug untergebracht und wird verletzt, weil er sich hinausbegibt, handelt es sich dabei um eigenverantwortliches Verhalten. Ist eine Reisegruppe dagegen im offenen, flachen Geländewagen unterwegs, handelt es sich juristisch um die Eröffnung einer Gefahrenquelle", erläutert er.

Unfallfreie Fahrt

Ebenfalls zu den Pflichten eines Reiseveranstalters gehört es, geschultes Personal einzusetzen. Werde eine Reisegruppe etwa im geschlossenen Auto von Elefanten angegriffen, gehöre dies unter normalen Umständen juristisch wieder zur Verwirklichung des eigenen Lebensrisikos. Anders sei es aber, wenn etwa der Fahrer des Wagens die Attacke durch unsachgemäßes Verhalten provoziere. "Der Reiseführer muss in der Lage sein, die Zeichen der Tiere erkennen und deuten zu können", sagt Hopperdietzel - wobei es im Zweifelsfall für den Laien schwer sein könne, ein Fehlverhalten zu erkennen und nachzuweisen.

Wesentlich einfacher ist die Rechtslage bei Autounfällen im offenen Gelände - auch wenn das Fahren hier umständlicher sei, könne sich der Reiseveranstalter nicht damit herausreden, betont Reiserechtsanwalt Holger Hopperdietzel. "Der Veranstalter schuldet dem Gast eine unfallfreie Fahrt und kann sich nicht darauf berufen, dass er abseits befestigter Straßen fährt", sagt er. Wie weit die Haftung eines Veranstalters dabei gehen kann, erläutert Hopperdietzel anhand eines in seiner eigenen Kanzlei behandelten Falles eines in Namibia verletzten deutschen Ehepaares: "Die Frau musste später in Deutschland an der Wirbelsäule operiert werden und ist dann in Folge der Operation verstorben. Obwohl ihr Tod nichts mit der eigentlichen Verletzung zu tun hatte, konnten wir den Veranstalter in Regress nehmen - denn ohne den Unfall wäre die Operation nicht nötig gewesen." Nur grob fahrlässige Fehler der Mediziner würden dem Reiseveranstalter vor Gericht nicht zugerechnet, erläutert Hopperdietzel.

Entschuldigtes Unterlassen

Wer im Rahmen einer Safari verletzt wird und den Veranstalter dafür in der Pflicht sieht, sollte ihm dies nach Möglichkeit noch vor Ort anzeigen, um später Ansprüche geltend machen zu können. "Meistens geht das über die von ihm eingesetzte Reiseleitung", sagt Hopperdietzel. Sei das nicht möglich, weil man beispielsweise mit einem gebrochenen Arm im Krankenhaus liege, gelte das als sogenanntes "entschuldigtes Unterlassen", sagt Hopperdietzel, man sei in diesem Fall berechtigt, die Meldung in Deutschland nachzuholen - und sollte das auch tun. "Wer auf einer Safari von einem wilden Tier angefallen wird, weil der Veranstalter fahrlässig gehandelt hat, kann auf alle Fälle Ansprüche geltend machen", sagt er, "zunächst auf Minderung, das kann im Extremfall der ganze Reisepreis sein." Hinzu kämen unter Umständen noch Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld sowie Leistungen für entgangene Urlaubsfreuden. (dapd)