Kehl. . Aufgrund hoher Energiepreise und ungünstiger Wechselkurse können Reiseveranstalter Preise für gebuchte Urlaube nachträglich erhöhen.
Der gebuchte Reisepreis gilt - oder? Nicht unbedingt, wie das Europäische Verbraucherzentrum erklärt. Unter gewissen Bedingungen können Veranstalter den Pauschalreisepreis auch nach der Buchung anheben, ohne dass dafür eine Zustimmung nötig wäre, und zwar um bis zu acht Prozent. Bei einem Reisepreis von 5000 Euro wären das also maximal 5400 Euro, auf die erhöht werden könnte.
Allerdings gibt es eine Reihe von Voraussetzungen: So muss der Vertrag mit dem Veranstalter eine Preisanpassungsklausel enthalten. Diese muss nicht nur beschreiben, wann eine Anhebung vorgesehen ist, sondern auch Umstände benennen, unter denen eine nachträgliche Senkung des Reisepreises vorgesehen ist.
Gibt es so eine Klausel, müssen Reisende laut den Verbraucherschützern darüber vor Vertragsabschluss mit einem Formblatt informiert werden.
Rechtzeitige Info und transparente Aufschlüsselung gefordert
Sind diese Voraussetzungen gegeben, gilt im Falle einer Preiserhöhung: Sie muss Urlaubern mindestens 21 Tage vor Abreise mitgeteilt werden. Der Veranstalter muss darüber hinaus transparent darstellen, wie sich der neue Preis berechnet - etwa, ob das Kerosin fürs Fliegen viel teurer geworden ist, Hafen- oder Flughafengebühren gestiegen sind oder sich die Wechselkurse zu anderen Währungen sehr ungünstig verändert haben.
Das sei wichtig, denn andere Kostensteigerungen dürften gar nicht auf den Kunden umgelegt werden, so das Verbraucherzentrum.
Wann die nachträgliche Erhöhung unwirksam sein kann
Gut zu wissen, in der Praxis aber womöglich nicht so einfach zu belegen: Sind solche Kostensteigerungen für den Veranstalter schon bei der Buchung absehbar gewesen, könnten Reisende die Zahlung verweigern. Das gilt ebenfalls, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist - etwa, wenn eine Preisanpassungsklausel fehlt.
Waren all diese Bedingungen indes gegeben, wird eine nachträgliche Erhöhung auch ohne Zustimmung der Reisenden wirksam, so die Verbraucherschützer.
Was bei Erhöhungen von mehr als acht Prozent gilt
Auch Preissteigerungen von mehr als acht Prozent sind möglich - dann muss der Veranstalter seine Kunden allerdings ausdrücklich darüber informieren. Er muss eine Frist setzen, in der man die Erhöhung annimmt oder vom Vertrag zurücktritt.
Erhält man so ein Schreiben, sollte man es auf keinen Fall einfach ignorieren: Denn äußert man sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die Erhöhung als angenommen, warnen die Verbraucherschützer. Wer den erhöhten Preis nicht akzeptieren möchte, sollte daher umgehend reagieren. (dpa)