Für Urlauber aus Corona-Risikogebieten innerhalb Deutschlands gilt an vielen Reisezielen ein Beherbergungsverbot. Viele Fragen dazu sind aber offen. Eine rechtliche Lageeinschätzung für Reisende.
Düsseldorf (dpa/tmn) – Zunächst kam es für fast alle Bundesländer, nun sieht es nach einem Flickenteppich aus: Das Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands gilt längst nicht überall, doch vielerorts müssen sich Urlauber vorerst daran halten. Und gerade, weil jetzt die Zeit der Herbstferien ist, sind viele Urlauber unmittelbar betroffen oder haben ihre Reisen schon abgesagt. Was man jetzt wissen muss:
Was sieht das Verbot derzeit vor?
Für Reisende aus einem Risikogebiet gilt: Die Übernachtung in einem Reiseziel mit Beherbergungsverbot ist nur erlaubt mit dem Nachweis eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist. Urlauber müssen hier aber Details beachten: Manchmal zählt bei dieser Frist das Datum auf der Testbescheinigung, woanders der Zeitpunkt des Abstrichs. Geregelt wird das über die Verordnungen der Bundesländer.
Als Risikogebiet gelten in der Regel Städte und Kreise mit mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb der jeweils vorangegangenen sieben Tage.
Gilt das Verbot auch für private Übernachtungen?
Nein. Auch wer in einem Risikogebiet wohnt, kann weiterhin bei seiner Familie, Freunden und anderen Bekannten übernachten.
Was bedeutet das Verbot nun aus rechtlicher Sicht?
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen handelt es sich beim sogenannten Beherbergungsverbot letztlich nicht um ein Verbot, sondern um die Pflicht zum Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses. So argumentieren auch der Hotelverband und der Deutsche Ferienhausverband. Allerdings gab es ein solches Szenario noch nie.
Nicht nur deshalb sieht es danach aus, dass das Verbot nicht mehr lange Bestand haben wird. Einzelne Bundesländer wollen es nicht umsetzen, teils wurde es durch Verwaltungsgerichte gestoppt. Woanders gilt es wiederum zunächst weiterhin. Urlauber können sich zur Sicherheit mit ihrer Unterkunft in Verbindung setzen und die aktuelle Lage vor Ort erfragen.
Können Reisende ihre Unterkunft im Falle eines Beherbergungsverbots kostenfrei stornieren?
Das können sie den Verbraucherschützern zufolge nur dann, wenn vertraglich eine entsprechende Storno-Option vereinbart worden ist, wie das etwa auf Hotelportalen häufig angeboten wird. Andernfalls sei das Stornieren mit Kosten verbunden, erklärt die Verbraucherzentrale.
Allerdings lassen sich die Kosten womöglich reduzieren, und zwar um diejenigen Aufwendungen für Verpflegung, die für den Hotelier nicht anfallen. Laut Verbraucherzentrale können sich Urlauber an folgenden Prozentsätzen grob orientieren: 40 Prozent bei Vollpension, 30 Prozent bei Halbpension, 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück und 10 Prozent nur bei Übernachtung.
Muss ich die Unterkunft bezahlen, wenn ich wegen eines positiven Testergebnisses nicht anreisen kann?
Eine Corona-Infektion falle - wie jede andere Erkrankung - in die sogenannte Risikosphäre des Reisenden, so die Verbraucherzentrale. Hier sind also entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Stornokosten zu zahlen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann helfen.
"Eine Covid-19-Erkrankung dürfte als unvorhersehbare schwere Erkrankung angesehen werden", schätzt der Bund der Versicherten (BdV). Kommen Stornokosten auf den Urlauber zu, so würde die Versicherung leisten - zumindest dann, wenn Krankheiten im Zuge von Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. "Dies ist aber in einigen Tarifen am Markt der Fall", so der BdV. Er rät deshalb zu einem genauen Blick in die Klauseln des Vertrags.
Was kann ich jetzt als Reisender noch tun?
Verbraucherschützer und auch die Reisewirtschaft raten Betroffenen dazu, mit dem jeweiligen Gastgeber Kontakt aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Möglicherweise erlässt der Hotelier oder Vermieter dann die Stornokosten aus Kulanz. Oder der Urlaub kann ohne Mehrkosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
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