Duisburg .. Nur für das Umsteigen am Flughafen benötigen Passagiere manchmal Visa oder Einreisegenehmigungen. Wen trifft die Schuld, wenn man das nicht weiß?
Ein Reisebüro muss bei der Buchung eines Fluges über die erforderlichen Einreisebestimmungen aufklären - auch für die Transitländer auf der Route. Scheitert die Flugreise des Kunden, weil ihm aus Unwissenheit nötige Visa oder Einreisegenehmigungen fehlen, muss der Reisevermittler Schadenersatz zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 73 C 3013(17)).
Ein verhängnisvoller Zwischenstopp
In dem verhandelten Fall ging es um eine Familie, die von Düsseldorf nach Orlando in Florida fliegen wollte. Der Ehemann buchte in einem Reisebüro Hinflüge über London und Toronto in Kanada sowie Rückflüge über Montreal ebenfalls in Kanada zurück nach Deutschland. Die Einreisegenehmigungen für die USA besorgte er vor der Reise.
Beim Umsteigen in London informierte die Fluggesellschaft die Familie jedoch darüber, dass Eta-Genehmigungen zur Einreise nach Kanada fehlten und die Beförderung daher leider nicht möglich sei. Der Frau fehle sogar ein Transitvisum, da sie ukrainische Staatsbürgerin sei.
Die Airline buchte die Familie kostenlos auf eine Verbindung ohne Stop-over in Kanada um - doch auf dem Rückweg war dies nicht mehr möglich. Der Ehemann musste Ersatzflüge von Orlando direkt nach Deutschland buchen. Das Geld wollte er sich vom Reisebüro zurückholen, da dieses ihn nicht ausreichend informiert habe.
Mangelnde Aufklärung vereitelte den Flug
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Vermittlung eines Fluges könne nur erfolgreich sein, wenn dieser auch durchgeführt werden könne. Das Reisebüro müsse daher aktiv über Einreisebestimmungen auch für Transitländer informieren. Dies unterblieb hier. Der Kläger bekam rund 1700 Euro für die Ersatzflüge zugesprochen.
Über das Urteil vom 22. Juli 2019 - also vor der Corona-Pandemie - berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 3/2020). (dpa)