Düsseldorf. Eigentlich ist die Sache klar: Streicht der Reiseanbieter den Urlaub oder Flug, gibt es das Geld zurück. Doch momentan wartet so mancher Urlauber vergeblich auf die Rückzahlung - und kann nicht viel tun.
Eigentlich gibt es eine Geld-zurück-Pflicht: Wenn der Reiseveranstalter den Urlaub absagt, muss er die Kosten erstatten. Das gleiche gilt für Airlines und ihre Flugtickets. Im Zuge der Corona-Krise werden manche Verbraucher aber hängen gelassen.
Ja, es gebe einige Fälle, bei denen Verbraucher auf die Erstattung ihres Reisepreises warten, berichtet Thomas Bradler, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Mancher Reiseanbieter spielt wohl ein bisschen auf Zeit, weil die Gutschein-Lösung noch im Raum steht." Nach den Wünschen von Bundesregierung und Reisebranche sollen Veranstalter und Airlines Gutscheine statt Rückzahlungen anbieten dürfen - auch gegen den Wunsch des Kunden. Die Entscheidung liegt aber in Brüssel bei der EU-Kommission und steht noch aus.
Die Rechtslage ist eindeutig
Die Unsicherheit nutzen manche Reiseanbieter offenbar aus: "Manche verweigern die Rückzahlung auch mit Verweis auf die Gutschein-Lösung, so als wäre diese schon Gesetz", sagt Bradler und stellt klar: "Das ist aber nicht der Fall." Die fragliche Praxis betreffe sowohl Veranstalter als auch Fluggesellschaften. Allerdings gebe es auch viele Fälle, in denen das Geld tatsächlich ausgezahlt werde.
Der Rückzahlungsanspruch ist laut dem Juristen rechtlich klar festgelegt: Das Geld muss bei Pauschalreisen binnen 14 Tagen nach Absage der Reise zurückgezahlt werden. Bei individuell gebuchten Flugreisen mit EU-Bezug beträgt die Frist sieben Tage ab Zahlungsaufforderung, wie Bradler erläutert.
Was Verbraucher tun können
"Erst einmal sollte man sich überlegen, ob man das Geld direkt zurück haben möchte oder sich aus Solidarität dazu bereit erklärt, es beim Veranstalter zu belassen, damit keine Insolvenz droht", gibt Bradler zu bedenken. Das hieße, einen Gutschein zu akzeptieren, der meist noch bis Ende 2021 flexibel für neue Reisen genutzt werden kann.
Doch nicht jeder Urlauber kann und will das. Wenn die Rückzahlung auf sich warten lässt, können sich Verbraucher in einem zweiten Schritt schriftlich an den Anbieter wenden und das Geld unter Fristsetzung zurückzufordern, so der Verbraucherschützer. Diese Frist sollte bei mindestens sieben Tagen liegen.
Im Zweifel nachgeben?
Wenn der Veranstalter oder die Airline dann nicht reagieren, wird es schwierig. Wer seinen Anspruch mithilfe eines Anwalts durchsetzen möchte, sollte im Hinterkopf haben, dass die Gutscheinlösung doch noch Gesetz werden könnte – auch rückwirkend, betont Bradler. "Dann bleibe ich womöglich auf meinen Kosten sitzen."
Die Reisebranche betreibe massive Lobbyarbeit für die Gutschein-Lösung, sagt Bradler. Seine Empfehlung lautet in der aktuellen Situation: "Ich würde dazu raten, abzuwarten, wenn man nicht extrem auf das Geld angewiesen ist."
Wann die EU-Kommission eine Entscheidung fallen wird, ist derzeit offen. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte vor einigen Tagen gesagt, dass die Menschen europaweit rein rechtlich die Wahl hätten, ob sie das Geld oder einen Gutschein wollten. (dpa)