Berlin. Reiseveranstalter dürfen kein pauschales Trinkgeld vom Bordkonto der Kunden einer Kreuzfahrt abbuchen. Dies zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.

Der Veranstalter einer Kreuzfahrt darf ohne Zustimmung des Urlaubers kein pauschales Trinkgeld vom Bordkonto abbuchen.

Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz ( Az. 2 U 1260/17 ). Ein Hinweis, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt oder gestrichen werden könne, reiche nicht aus.

Zehn Euro pro Person und Nacht

In dem Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband ( vzbv ) gegen einen Reiseveranstalter geklagt. Im Werbeprospekt für die Kreuzfahrt fand sich der Hinweis auf das Trinkgeld in Höhe von zehn Euro pro Person und Nacht - angeblich eine "Trinkgeldempfehlung".

Solche Zusatzentgelte zum Reisepreis dürften nur mit ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung des Urlaubers kassiert werden, so der vzbv. Hier jedoch musste der Reisende erst widersprechen. Das Gericht bestätigte mit dem Beschluss ein Urteil des Landgerichts Koblenz. (dpa)