München. Wird das Reisegepäck im Urlaub von einem Auto überfahren, muss die Versicherung dafür nicht zahlen. So entschied das Amtsgericht München.

Wird das Reisegepäck im Urlaub versehentlich von einem Auto überfahren, muss die Versicherung dafür nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 111 C 12296/18). Eine Frau hatte von ihrer Reiseversicherung Geld für überrollte Gepäckstücke verlangt. Sie hatte angegeben, ihr Reisebegleiter habe ihre Taschen am Tag der Abreise aus dem türkischen Antalya versehentlich überfahren. Der angegebene Schaden: 3760 Euro.

Bei dem Unfall sei ein Kleidersack aus den USA im Wert von 2500 Euro, eine Aktentasche aus Singapur im Wert von 500 Euro und das Geschenk eines verstorbenen Onkels, ein Montblanc-Füller im Wert von 760 Euro, kaputt gegangen.

Nur Feuer und "Elemantarereignisse" sind Versicherungsfälle

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Versicherung nicht zahlen muss. Denn das Gepäck sei weder durch eine Straftat noch durch einen Unfall oder "Feuer- oder Elementarereignisse" zu schaden gekommen. Daher liege kein Versicherungsfall vor. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil nach Gerichtsangaben zurückgenommen. Es ist damit rechtskräftig. (dpa)