Landshut. Normalerweise gibt es keine Entschädigungen bei Flugverspätungen durch Gewitter. Das Landgericht Landshut hat nun eine Ausnahme festgelegt.

Verhindert ein Gewitter die Landung eines Flugzeugs, muss die Airline in der Regel keine Entschädigung zahlen. Denn für ein Unwetter ist sie nicht verantwortlich zu machen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Flieger bereits mit großer Verspätung abgeflogen ist - und nur deshalb in das Gewitter geriet. Das beschloss das Landgericht Landshut (Az.: 14 S 2813/18).

Fluggesellschaften in der EU müssen bei einer verspäteten Ankunft von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung leisten - sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorlag, zum Beispiel ein Gewitter. In dieser Situation ist die Airline von der Zahlungspflicht befreit.

Verspätung bereits beim Start

In dem verhandelten Fall war das Flugzeug von Barcelona nach München aber schon mit zwei Stunden Verspätung gestartet. Wegen des Gewitters in München musste es mit weiterer Verzögerung in Nürnberg landen.

Dass es gewitterbedingt nicht mehr in München landen konnte, sei allein der Abflugverspätung zuzuschreiben gewesen, so das Gericht. Bei einem pünktlichen Start wäre die Maschine nachweislich gar nicht erst in das Unwetter gekommen. Somit musste die Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen.

Über den Beschluss berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/2019). (dpa)