Schleswig. Obligatorische Trinkgelder müssen im beworbenen Gesamtpreis von Kreuzfahrten angegeben werden. Das entschied das Schleswig-Holsteinische OLG.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat in zwei Berufungsentscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen (Az. 6 U 24/17), wie das OLG am Dienstag mitteilte. Ein Anbieter von Schiffsreisen hatte mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben, in dem die Angabe eines Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag fehlte. Da das Serviceentgelt aber von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden muss, muss es als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis ausgewiesen werden. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Lübeck.
In einer weiteren Entscheidung hat der Senat entschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen (Az. 6 U 37/17). Es bestätigte mit der Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Kiel. (dpa)