Hamburg. Streicht eine Airline einen Flug, steht den Betroffenen eine Entschädigung zu. Das kann auch dann gelten, wenn außergewöhnliche Umstände der Grund sind.
Wenn eine Airline einen Flug annulliert, muss sie eine Entschädigung zahlen. Eine Ausnahme sind außergewöhnliche Umstände - doch auch nur dann, wenn die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende versucht hat, um den Flug doch noch durchzuführen.
Wetterbedingte Slotbeschränkungen
Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" über folgenden Fall (Az.: 6 C 113/17), der vom Amtsgericht Hamburg verhandelt wurde:
Ein Flug von Hamburg nach London musste gestrichen - weil der Vorflug am Vorabend von London nach Hamburg wegen wetterbedingter Slotbeschränkungen bereits ausfiel. Nach Ansicht des Gerichts war es hier unerheblich, ob das Wetter als außergewöhnlicher Umstand gelten konnte. Denn die Airline legte nicht dar, warum das Flugzeug nicht einfach am kommenden Tag früh morgens nach Hamburg überführt werden konnte - um somit die Annullierung doch noch zu verhindern. (dpa)