Hannover. Für eine Annullierung muss es triftige Gründe geben. Auch muss sich die Airline um Ersatz bemühen. Sonst ist eine Entschädigung fällig.
Wenn eine Airline einen Flug kurzfristig annulliert, muss sie gute Gründe dafür haben - oder den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Schlechtwetter auf dem Vorflug ist jedoch kein solcher Grund, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 461 C 9188/16).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Reise von Hannover nach London. Die Airline musste den Flug kurzfristig absagen, weil die Maschine am Vorabend gar nicht erst von London nach Hannover fliegen konnte - wegen Schlechtwetter und Nachtflugverbot in Heathrow. Die Kläger verlangten je 250 Euro Ausgleichszahlung, weil der Ersatzflug das Ziel mit deutlicher Verspätung erreichte. Die Fluggesellschaft verweigert die Zahlung und verwies auf das Wetter.
Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Airline habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Annullierung zu verhindern. Sie konnte zum Beispiel nicht erklären, warum keine Ersatzmaschine in Hannover bereitstand. Der Hinweis der Airline, dass das Mieten anderer Maschinen teuer sei, genügte dem Gericht nicht.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".