Stuttgart. Der Ausfall der Back-up-Computersysteme beim Check-In stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Passagieren steht keine Entschädigung zu.
Bei einer Flugverspätung wegen eines Ausfalls der Back-up-Computersysteme für das Einchecken steht Fluggästen keine Entschädigung zu. Ein solcher Ausfall über viele Stunden stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Airline von der Pflicht zur Ausgleichszahlung entbindet, entschied das Landgericht Stuttgart (Az.: 5 S 142/17). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von New York über London nach Stuttgart. Die Kläger erreichten ihr Endziel erst mit mehr als neun Stunden Verspätung, weil sich in New York am Flughafen JFK der Check-in verzögert hatte. Der Grund: In Terminal 7 waren über 13 Stunden alle Back-up-Computersysteme ausgefallen. Die Airline musste die Fluggäste manuell einchecken. Die Kläger verlangten eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, und auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar sei ein kurzzeitiger Ausfall der Systeme kein außergewöhnlicher Umstand, der Komplettausfall auch der Back-up-Systeme über 13 Stunden dagegen schon, urteilte das Gericht. Die Situation sei von der Fluggesellschaft nicht mehr beherrschbar und kein Teil des gewöhnlichen Betriebs gewesen. Die Airline habe keinen Einfluss auf die Energieversorgung der Computersysteme gehabt. (dpa)