Potsdam. . Wer eine Ferienwohnung mietet, sollte genau den Vertrag lesen. Nicht immer muss die gesamte Ausstattung zur Verfügung stehen und funktionieren.

Beim Mieten einer Ferienwohnung besagen manchmal Klauseln im Vertrag, dass bestimmte Ausstattungen unter Umständen nicht zur Verfügung stehen - zum Beispiel das Schwimmbad, wenn ein Hausmeister krank ist oder Urlaub hat. Doch solche sogenannten Haftungsfreizeichnungsklauseln sind unwirksam, weil sie Urlauber unangemessen benachteiligen. Darauf weist die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg hin.

"Was bei den Ausstattungen versprochen und schließlich auch bezahlt worden ist, muss da sein und funktionieren", stellt die Juristin klar. Bleibt die Sauna kalt oder der Whirlpool leer, ist das ein Mangel - Klausel hin oder her. Betroffene können den Mangel geltend machen und laut deutschem Mietrecht Preisminderung verlangen.

Preisminderungen

Im Ausland gilt jedoch das jeweilige Landesrecht. Preisminderungen sind dort oft nur dann unkompliziert möglich, wenn bei einem deutschen Veranstalter gebucht wurde - denn dann gilt das Pauschalreiserecht, jedoch nur noch bis Sommer 2018. Wie die Veranstalter danach etwa mit nachträglichen Preisminderungen umgehen, bleibt aus Sicht der Verbraucherschützerin abzuwarten. (dpa/tmn)