München. Reisekrankenversicherungen müssen nur bei Vorlage einer detaillierten Rechnung für Behandlungskosten aufkommen. So das Amtsgericht München.

Wer im Urlaub ärztliche Hilfe benötigt, sollte sich auf der Rechnung Diagnose, Behandlung und bezahlte Medikamente detailliert auflisten lassen. Die Auslandsreisekrankenversicherung kommt ansonsten für die Kosten unter Umständen nicht auf, erklärt das Amtsgericht München mit Verweis auf ein aktuelles Urteil (Az.: 159 C 517/17).

Im verhandelten Fall wollte ein 42-Jähriger nach einer Pakistan-Reise rund 1350 Euro Behandlungskosten von der Reiseversicherung erstattet bekommen. Der Vater erklärte, dass seine fünfjährigen Zwillinge und er plötzlich starke Magen-Darm-Beschwerden hatten.

Belege müssen zahlreiche Details beinhalten

Doch aus den von ihm vorgelegten Rechnungen gingen weder die Diagnose noch die konkreten Behandlungen hervor. Die Reiseversicherung lehnte die Regulierung deshalb ab. Zu Recht, entschied das Gericht, und wies die Klage des Mannes gegen die Entscheidung ab.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssten alle Belege, Name und Geburtsdatum der behandelten Person, Behandlungsgrund, das Datum der Behandlung und die einzelnen Leistungen und Medikamente enthalten, erläuterte das Gericht. (dpa)