Nürtingen. . Es passiert nicht alle Tage... Worauf können sich Passagiere bei einem Flugzeugunfall auf der Landebahn berufen? Darüber entschied ein Gericht.
Es kommt zwar sehr selten vor, gilt rechtlich aber nicht als "außergewöhnlicher Umstand": Zwei Flugzeuge touchieren sich auf dem Weg zur Start- und Landebahn. Wird daraufhin einer der Flüge annulliert, steht den Passagieren eine Entschädigung zu. Das entschied das Amtsgericht Nürtingen am 31. Oktober 2016 (Az.: 10 C 1551/15). Die Airline kann sich eben nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Kläger forderten Ausgleichszahlung
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Stuttgart nach Amsterdam. Dieser wurde gestrichen, weil das Flugzeug den Flieger einer anderen Airline auf dem Flughafen touchiert hatte. Die Kläger forderten eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe jeweils 400 Euro - und bekamen Recht.
Die Nutzung der Start- und Landebahn gehöre zur normalen Ausübung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens, so das Gericht. Daher liege kein außergewöhnlicher Umstand vor. (dpa/tmn)