München. Urlauber bekommt kein Recht vor Gericht und somit auch keinen Schadensersatz für verpasste Urlaubszeit.
Wenn sich ein Autoreisezug verspätet, können betroffene Urlauber keinen Schadenersatz für vertane Ferienzeit oder eine Minderung des Reisepreises verlangen. Das Amtsgericht München hat eine entsprechende Klage eines Urlaubers abgewiesen. Reiserecht sei nicht anwendbar, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az.: 132 C 9692/16). Denn es gehe bei einem Autoreisezug nicht um eine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern nur um die Personen- und Sachbeförderung.
Der Kläger hatte für sich, seine Frau und seine Tochter vor zwei Jahren einen Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei gebucht und 1710 Euro bezahlt. Während der Hinreise wurden mehrere Autos aufgebrochen und Gegenstände entwendet. Als dies bemerkt wurde, stoppte der Zug. Die ersten Ermittlungen der Polizei dauerten zwölf Stunden. Der Kläger verlangte von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50 Prozent und 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit - insgesamt 1455 Euro.
Das Gericht lehnte die Zahlung aber ab. Es fehle an einer Vorschrift, die im Frachtrecht einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsehe. Der Gesetzgeber gewähre solche Ansprüche bewusst nur im Ausnahmefall. Die Vertragsbedingungen wiederum schlossen eine Rückzahlung bei unvorhersehbaren Ereignissen aus. Das Urteil ist rechtskräftig.