Karlsruhe. Zeitgenössische Gemälde im Museum genießen Urheberschutz. Was aber, wenn die Kunst am Bug eines Kreuzfahrtschiffs prangt?
Die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises muss es hinnehmen, wenn ihre Schiffe mit dem vom einem Künstler entworfenen Kussmund-Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Urteil zur sogenannten Panoramafreiheit. (Az. I ZR 247/15)
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt es, Bilder von bleibenden Werken "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" zu machen. Es ist also zum Beispiel unbedenklich, ohne Einwilligung des Bildhauers ein Denkmal zu fotografieren. Gäbe es diese Ausnahmen nicht, müsste man in Städten ständig befürchten, versehentlich Rechte zu verletzen.
Internetseite mit Aida-Foto illustriert
Ein Schiff bleibt aber nicht an einem Fleck und liegt vielleicht zeitweise auch einmal in einem nicht öffentlichen Hafen oder in einer Werft. Die Karlsruher Richter halten die Vorschrift trotzdem für übertragbar. Die Aufzählung im Gesetz sei beispielhaft zu verstehen, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Gemeint seien alle Werke unter freiem Himmel, die frei zugänglich zu sehen seien.
Das Logo an den Bordwänden der Kreuzfahrtschiffe ist naturgemäß auf unzähligen Urlaubsfotos zu sehen. In dem Fall ging es aber um die Nutzung einer Aufnahme fürs Geschäft. Die Reederei hatte einen Anbieter von Landausflügen verklagt, der seine Internetseite mit einem Aida-Foto illustriert hatte. Der Mann sagt, er habe das Schiff fotografiert, als es vor der Insel Madeira im Hafenbecken lag.
Mit dem Urteil ist höchstrichterlich geklärt, dass er das durfte. Ein Schiff sei dazu bestimmt, für längere Zeit auf hoher See, vor der Küste oder in Häfen unterwegs zu sein. Wer es vom Ufer oder auch vom Wasser aus erblickt, darf demnach bedenkenlos abdrücken.