Berlin. Den Wohnwagen als ausgelagertes Gästezimmer nutzen oder auf Parkplätzen campen? Nicht alles, was geht, ist für Besitzer oder Fahrer erlaubt.
Ein Zwischenstopp im Wald, ein Halt am Meer: Für viele Menschen ist ein Wohnmobil der Inbegriff von Unabhängigkeit. Doch auch beim Reisen mit vier Wänden auf Rädern ist nicht alles erlaubt, wie die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe April/2017) erläutert. Vor allem außerhalb von Camping-Plätzen müssen Besitzer einiges beachten.
Übernachten am Straßenrand
Am Straßenrand parken und dort übernachten ist hierzulande in der Regel nur für eine Nacht erlaubt, schreibt die Zeitschrift. Und das auch nur, um sich auszuruhen. Zwei Nächte oder mehr gelten in Deutschland nicht als Erholungspause und sind deshalb auch nicht gestattet. Im Ausland gibt es häufig Einschränkungen.
Parken ja, kampieren nein
Wer einen Parkplatz für sein Wohnmobil sucht, sollte genau auf die Beschilderung achten. „Nur für Pkw“ schließt Wohnmobile nämlich aus. Ein Reisemobil geht laut Straßenverkehrsordnung mit seinen meist mehr als 2,8 Tonnen nicht als Pkw durch. Heißt es nur „Parkplatz“, sind auch Camper willkommen.
Das gilt aber nicht für das Camping. Tische und Stühle dürfen nicht herausgestellt werden - auch wenn die Größe des Parkplatzes es erlaubt. Denn auch für Wohnmobile gelten die üblichen Regeln wie: Fahrzeuge dürfen nicht über vorgezeichnete Flächen ragen. Die Campingausstattung im Inneren des Wagens darf jedoch genutzt werden.
Gästezimmer Wohnwagen
Auch auf privaten Parkplätzen etwa von Supermärkten ist Camping nicht erlaubt. Häufig hätten Supermärkte aber nichts dagegen, wenn ein Wohnwagen während des Einkaufs auf einem Pkw-Parkplatz steht, berichtet „Finanztest“. Übernachtungen sind in der Regel nicht gestattet.
Doch wie sieht es auf dem Parkplatz vor der Haustür aus? Darf der Wohnwagen auch als ausgelagertes Gästezimmer genutzt werden? Laut Straßenverkehrsordnung ist das nicht erlaubt. Wenn Gäste im Wohnwagen schlafen, gilt das als Sondernutzung des Straßenraums. Dafür bräuchten Besitzer theoretisch eine offizielle Erlaubnis. In der Praxis dürfte aber kaum eine Stadt oder Gemeinde eingreifen, solange es sich nur um eine Nacht handelt. (dpa)