Düsseldorf. Wem die Beförderung im Flugzeug trotz Buchung verweigert wird, der hat das Recht auf Entschädigung - auch wenn er nicht am Schalter erschienen ist.

Was passiert, wenn ein Fluggast mit bestätigter Buchung die Beförderung verweigert wird? Ihm steht eine Entschädigung zu.

Er muss nicht extra am Abfertigungsschalter erscheinen, wenn ihm schon lange vor dem Flug von einem Airline-Mitarbeiter zu verstehen gegeben wurde, dass er nicht befördert werden wird. Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren (Az.: 22 S 79/15) und kippte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Reine Förmelei

In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Teneriffa zurück nach Düsseldorf fliegen. Ihr war schon am Tag des Hinflugs am Schalter der Fluggesellschaft mitgeteilt worden, dass der Rückflug storniert worden sei. Die Frau müsse sich selbst um eine alternative Rückreise bemühen, hieß es. Doch die Klägerin hatte nachweislich eine bestätigte Buchung für Hin- und Rückflug, so das Gericht.

Demnach stand der Frau nach EU-Recht eine Entschädigung wegen des stornierten Fluges zu. Weil sie aber am Rückreisetermin nicht mehr am Abfertigungsschalter erschien, verweigerte die Airline die Zahlung. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Frau sei schon viele Tage vor dem Rückflug klar die Nicht-Beförderung in Aussicht gestellt worden. Zu fordern, dass die Passagierin dennoch zum Schalter kommen müsse, sei "reine Förmelei". Neben der Ausgleichszahlung erhielt die Klägerin auch die Kosten für den Ersatzflug nach Hause zurück. (dpa)