München. Wer eine Pauschalreise bucht, sollte sich vor Reiseantritt nach dem Ausflugsanbieter erkundigen. Bei Schäden müssen Ansprüche an ihn gerichtet werden.

Touristen fragen bei organisierten Touren am Urlaubsort besser immer vorab beim Veranstalter nach, wer als Ausflugsanbieter verantwortlich ist und bei Schäden haftet. So wird zweifelsfrei klar, gegenüber wem sie - etwa bei einem Unfall - ihre Ansprüche zum Beispiel auf Schmerzensgeld stellen können. Darauf weist Juliane von Behren hin, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Denn Ausflüge können sowohl vom Reiseveranstalter als auch von einer lokalen Partneragentur durchgeführt werden. Das ist nicht immer eindeutig aus den Reiseunterlagen zu entnehmen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat, können Reisende auch den Reiseveranstalter haftbar machen, wenn dieser den Eindruck erweckt, nicht bloß Vermittler, sondern selbst Anbieter des Ausflugs zu sein (Az.: X ZR 4/15). Verbraucherschützerin von Behren rät, alle Kontaktadressen in den Reiseunterlagen zu notieren. (dpa)