Landshut. Wird ein Flug vorverlegt, können Reisende unter bestimmten Umständen eine Ausgleichszahlung gelten machen. Dies hat nun ein Gericht entschieden.
Wenn ein Passagier von einem Flug am Morgen auf einen Flug am Vorabend umgebucht wird, muss die Airline ihm eine Entschädigung zahlen. Denn hinsichtlich des ursprünglichen Fluges ist der Kunde nicht befördert worden.
Und in einem solchen Fall wird nach EU-Recht eine Ausgleichszahlung fällig. Das entschied das Landgericht Landshut (Az.: 12 S 2435/14), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Nichtbeförderung des ursprünglich gebuchten Fluges
In dem verhandelten Fall wollte der Kläger mit seiner Frau und seinen zwei Kindern von München über Madrid nach Lanzarote fliegen. Der Flug sollte an einem Sonntagmorgen stattfinden. Zwei Tage zuvor wurde der Kläger mit seiner Familie aber auf einen Flug am Vorabend umgebucht. Dem fügte er sich und verbrachte eine Nacht in einem Hotel in Madrid, bevor es weiter nach Lanzarote ging. Es konnte vor Gericht nicht geklärt werden, warum der Flug vorverlegt wurde.
Nach Ansicht des Landgerichts lag ein Fall von Nichtbeförderung des ursprünglich gebuchten Fluges vor. Die Kläger hätten schließlich keinen Vorabendflug nach Madrid mit Übernachtung gebucht, sondern einen Flug am Sonntag nach Lanzarote. Die Reise habe sich damit um eine Nacht verlängert, was mit Lästigkeiten verbunden gewesen sei. Und davor soll die EU-Verordnung schützen. (dpa)