Frankfurt/Main. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden: Offizielle, vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnungen gelten künftig als höhere Gewalt.

Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsziel eine Reisewarnung aus, darf der Reiseveranstalter den Vertrag mit seinem Gast kündigen. Es liegt dann ein Fall von höherer Gewalt vor.

Hat der Kunde Urlaub in einem Hotel gebucht, reicht es aus, wenn der Veranstalter die Kündigung in diesem Hotel für den Gast hinterlegt. In dem verhandelten Fall vor dem Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 150/14) ging es um die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für einen Teil Ägyptens im Februar 2014. Der Veranstalter kündigte den Reisevertrag der zwei Klägerinnen und hinterließ in dem Hotel einen entsprechenden Nachweis.

Frauen hielten sich nicht im gebuchten Hotel auf

Diesen nahmen die zwei Frauen aber nicht zur Kenntnis, sie hielten sich gar nicht in dem gebuchten Hotel auf. So verpassten sie den vom Veranstalter angesetzten früheren Rückflug nach Deutschland und mussten auf eigene Faust zurückfliegen. 

Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet, steht den Klägerinnen laut der Entscheidung des Gerichts weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit noch Schadenersatz für die aufgewendeten Flugkosten zu. Der Veranstalter habe nicht annehmen können, dass sich die Frauen gar nicht in dem gebuchten Hotel aufhielten. Ihm war nicht zuzumuten, sich anderweitig über den Aufenthaltsort der Frauen zu informieren. Er war außerdem zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt berechtigt. Die Pflichten des Reisevertrags hat er nicht schuldhaft verletzt.  (dpa)