Essen. Wer im Urlaub nicht den gebuchten Service erhält, hat ein Recht auf Reklamation. Hier finden Sie einige Beispiele, die sich an der Frankfurter Tabelle orientieren.
Wer in seinem Hotelzimmer mit Ungeziefer zusammenleben muss, kann zwischen 10 und 50 Prozent des Reisepreises einbehalten.
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Fällt die Klimaanlage im Sommer aus, oder fehlt trotz Zusage ganz, können je nach Jahreszeit 10 bis 20 Prozent des Reisepreises zurück gefordert werden.
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Wer in einem Vierbettzimmer anstatt eines Doppelzimmer unterkommt, kann 20 bis 30 Prozent des Reisepreises erstattet bekommen. Das hängt davon ab, ob man mit Fremden oder Bekannten in einem Zimmer schläft.
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Bei fehlender, aber gebuchter Kinderbetreuung können Urlauber zehn Prozent zurückfordern.
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Fehlt die Sauna obwohl sie im Prospekt steht, können fünf Prozent des Reisepreises einbehalten werden.
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Fallen auf Kreuzfahrten Landausflüge aus, dürfen 20 bis 30 Prozent des gebuchten Landausflugpreises pro Tag eingefordert werden.
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Wer im Urlaub durch Lärm keine Ruhe bekommt, kann zwischen 5 und 25 Prozent des Reisepreises einbehalten. Bei Lärm in der Nacht ist eine Reklamation von bis zu 40 Prozent möglich.
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Wer innerhalb des Hotels das Zimmer wechselt, kann einen halben Tag dafür berechnen. Wer in ein anderes Hotel umziehen muss, kann dafür sogar die komplette Tagesgebühr einbehalten.
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Wenn das Baden im Meer auf Dauer nicht möglich ist, obwohl es im Reisekatalog beworben wurden, kann der Reisende zehn bis zwanzig Prozent des Reisepreises abziehen.
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Ist das Urlaubs-Buffet eintönig, können 5 Prozent der Reisekosten einbehalten werden. Sind die Speisen verdorben können bis zu 30 Prozent zurück gefordert werden.
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