Frankfurt. Nach einem Vogelschlag müssen Airlines die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erläutern. Nur so können sie von Entschädigungszahlungen befreit werden.
Ein Vogel beschädigt ein Flugzeug, der folgende Flug erreicht erst mit erheblicher Verspätung sein Ziel: In einem solchen Fall ist die Airline nur von einer Entschädigung befreit, wenn sie genau darlegen kann, welche Maßnahmen sie wann zur Behebung des Schadens durchgeführt hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor (Az.: 29 C 814/14(44)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Eigentlich zählt Vogelschlag zu außergewöhnlichen Umständen
In dem verhandelten Fall waren die Kläger erst mit einer Verspätung von deutlich mehr als drei Stunden an ihrem Zielort Antalya angekommen. Sie verlangten eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Auf dem Vorflug hatte ein Vogel die Maschine getroffen, wodurch es zu einem Schaden gekommen sei - daher die Verzögerung, erklärte die Fluggesellschaft. Eigentlich gilt Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand, eine Airline muss dann keine Entschädigung zahlen.
Nicht aber in diesem Fall, wie das Gericht feststellte. Die Fluggesellschaft hätte vortragen müssen, wann genau es zu einer Beschädigung des Flugzeugs gekommen war. Sie hätte weiterhin erklären müssen, welche Maßnahmen sie zu welcher Uhrzeit zur Behebung des Schadens ergriffen hat. Das tat die Airline nicht. Sie war nicht einmal in der Lage zu erklären, wie der Vorflug zeitlich mit dem verspäteten Flug zusammenhing. Die Kläger erhielten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. (dpa)