Düsseldorf. .

Im Krach um Kosten für kopierte Akten hat ein Kölner Anwalt 84 187 Blatt Papier zum Oberlandesgericht Düsseldorf gekarrt. Dort aber wurde Benedikt Pauka brüsk abgewiesen.

Ursache dieser Justiz-Posse ist ein Gegensatz. Einerseits gibt es von Rechts wegen die elektronische Strafakte in NRW noch nicht, andererseits arbeiten Gerichte und Staatsanwaltschaften längst damit. Hat also ein Verteidiger ein Recht auf Papier? Und wie viel davon?

Pauka verteidigt mit 16 Kolleginnen und Kollegen seit etwa einem Jahr vor dem Landgericht Düsseldort im „Rotlicht-Prozess“. Den momentan sieben Angeklagten wird vorgeworfen, Besucher eines Bordellbetriebes abgezockt zu haben.

Die Verteidiger bekamen die digitalisierte Akte. Mit dem gesetzlich verbrieften Recht, die Kopien auszudrucken. Zum Streit dazu kam es, als es um die Kosten ging. Pauka beantragte für die Erstattung 12 645,55 Euro netto. Die genehmigte ein Richter des Landgerichts. Der Bezirksrevisor aber verweigerte die Erstattung, obwohl eine Justizamtsinspektorin mit Kollegin in Paukas Kanzlei „die bisher ausgedruckten Aktenteile“, nämlich „ca. 42 Papierkartons“ überprüft hatte. Das sei zwar eine „Tatsachengrundlage“, so sagt es jetzt das OLG, aber Pauka habe ja „keine Kopierliste“ überreicht. Die sei „zumutbar und erforderlich“.

Daraufhin fuhr der Anwalt vors OLG nach Düsseldorf, doch die Senatsvorsitzende verweigerte Pauka nicht nur die Sackkarre für die Akten, sondern auch den Zutritt und das Gespräch. Ihr scheint der Senatsbeschluss das letzte Wort zu sein. Doch der ist widersprüchlich. „Angesichts der Tatsache“, heißt es da, „dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehört und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen … erheblich erleichtert“, sei es auch dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten. Und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche Bestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Ein „grundsätzlicher Anspruch“ auf Ausdruck der kompletten e-Akte sei daher nicht anzuerkennen. Gegen diesen richterlichen Glauben jedoch setzt das NRW-Justizministerium einen Fakt: „Das elektronische Strafverfahren gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht“, so sagt es Behördensprecher Detlef Feige auf Anfrage. Es komme „frühestens 2018“.

Solch ein Widerspruch heißt hierzulande: Recht.