Das Prostitutionsgesetz von 2002 hat die „Stellung der Prostituierten in der Gesellschaft“ verändert, befand der Bundesgerichtshof 2006. Darum seien die Prostitution und alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte nicht mehr ohne weiteres sittenwidrig.

Das Verbot der Werbung für Prostitution ist damit zwar weiterhin schwarz auf weiß in § 120 des Ordnungswidrigkeitengesetzes nachzulesen. Es wird aber nun so ausgelegt, dass „eine konkrete Beeinträchtigung ... des Jugendschutzes“ erforderlich ist.