Hamm. . Weil ein Krankenpflegeschüler nicht die Handschuhe wechselte, mit denen er den Bettnachbarn versorgt hatte, infizierte sich ein 58-jähriger Patient mit MRSA. Er ist arbeitsunfähig. Das Oberlandesgericht Hamm erkannte einen groben Behandlungsfehler. Die Klinik muss 40 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Durch einen Hygienefehler im Krankenhaus infizierte sich ein Patient (58) aus Brilon mit dem MRSA-Keim. Er klagte. Vor dem Landgericht Arnsberg verlor er. Das OLG Hamm gab ihm recht. Er bekommt nun 40 000 Euro Schmerzensgeld. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Beim Entfernen einer Infusionskanüle verstößt ein Krankenpflegeschüler im März 2008 gegen Hygienevorschriften. Als der Zivildienstleistende die Nadel aus der Armvene eines Tinnitus-Patienten zieht, trägt er – vorschriftswidrig – dieselben Handschuhe, mit denen er vorher einen Verband beim Zimmernachbar gewechselt hat. Damit hebt er auch einen Infusionsschlauch auf, der zu Boden gefallen war, und verwendet ihn weiter.

Der Patient infiziert sich mit MRSA. Die Folgen: große Schmerzen, Bandscheibenentzündung, Abszess an der Lendenwirbelsäule, Operationen, mehrwöchige Reha. Der Mann ist arbeitsunfähig.

Die Hygiene in Zeiten der Hektik

Der Pflegeschüler konnte sich vor Gericht „nicht mehr konkret“ erinnern. Es sei „bestimmt mal etwas runtergefallen“. Und „in der Hektik“ könne es auch passiert sein, dass Handschuhe nicht gewechselt worden seien. Der Sachverständige sah „einen schweren Verstoß gegen die elementaren Regeln der Hygiene“. Er habe „keinen Zweifel daran“, dass „die Einstichstelle der Kanüle die Eintrittspforte für die Keime“ war. Auch der heruntergefallene Infusionsschlauch könne verseucht gewesen sein.

Das OLG sah „einen groben Behandlungsfehler“ als erwiesen an. Es reiche nicht, dass in der Pflegedokumentation notiert sei: „Infusion abgestöpselt“. Entscheidend sei, „ob dies ordnungsgemäß erfolgt ist“. Weil sich die Infektion „in einem hygienisch beherrschbaren Bereich“ abgespielt habe, kehrten die Richter die Beweislast um. Dadurch hätte die Klinik beweisen müssen, dass sie nicht grob fehlerhaft handelte. (Az.: 26 U 62/12)