Düsseldorf. . Michael Schnitzler, Wirt des berühmten Traditionsbrauhauses in der Altstadt, hatte geklagt, weil im sogenannten Brauhof nicht mehr gequalmt werden darf. Es sei trotz öffenbaren Dachs ein geschlossener Raum, widersprachen die Richter

Der Innenhof einer Gaststätte mit einem Glasdach ist kein Hof mehr, sondern rechtlich gesehen ein geschlossener Raum. Und darin ist Rauchen verboten. Das musste sich gestern der Chef der Düsseldorfer Traditionsbrauerei „Uerige“ am Verwaltungsgericht anhören. Diplom-Brauer Michael Schnitzler hatte gegen das Verbot in dem Raum geklagt, aber verloren.

Es war der erste Prozess seit Mai, seit das neue Nichtraucherschutzgesetz gilt. Und obwohl die Richter den Fall als Einzelfall und keinesfalls als Grundsatzfall betrachteten, nahm sich eine ganze Kammer der Sache an und nicht nur ein Einzelrichter – als Verbeugung vor der Traditionsgaststätte. Die ist eine Institution in der Landeshauptstadt. Seit 1738 erhalten dort Gäste Speis und Trank, zunächst in einer Kaiserlichen Reichs-Fahrpost, später in Gaststätten unter verschiedenen Inhabern. Einer davon war Wilhelm Cürten, der wegen seiner stets schlechten Laune bekannt war: der Uerige eben.

Schnitzler monierte, die Stadt habe zu Unrecht das Nichtraucherschutzgesetz auf den Brauhof angewandt. In dem alten Innenhof, der seit den 60er Jahren ein aufklappbares Glasdach hat, hatten Gäste nach Einführung des Rauchverbots in Gaststätten weiter gequalmt, schließlich saß man ja mehr oder weniger unter freiem Himmel.

Seit dreißig Jahren nicht krank geworden

Das Ordnungsamt sah das anders. Sprach nach einem Prüfbesuch im Uerige im Mai ein sofortiges Rauchverbot aus, schickten das auch schriftlich. Dagegen reichte Schnitzler Klage beim Verwaltungsgericht ein. Gestern wurde unter großer Aufmerksamkeit verhandelt.

Sogar einige Uerige-Gäste saßen im Publikum. „Ich geh’ seit dreißig Jahren dahin und bin nicht krank geworfen, eher gesund!“, schimpfte einer. Das mit dem Rauchverbot sei übertrieben. Ein anderer fand: „Die ganze Stimmung geht kaputt. Dann kaufen die Leute einen Kasten Bier und trinken zu Hause.“

Michael Schnitzler und sein Anwalt Clemens Antweiler argumentierten unter anderem auch mit der alten Zeit: Die Schankerlaubnis für den Bereich von 1956 spreche auch von „Hof“. Sie verwiesen zudem auf Sportstadien wie die Arenen in Düsseldorf oder Schalke, in denen Rauchen – bei geöffnetem Dach – erlaubt ist. Deren Dachöffnung sei im Verhältnis sogar kleiner als die im Uerige.

Das Gericht ließ sich nicht überzeugen. Der Vorsitzende Richter Winfried Schwerdtfeger erläuterte ausführlich die Formulierung des Nichtraucherschutzgesetzes. Das verbiete das Rauchen in Gaststätten „in vollständig umschlossenen Räumen“ Vollständig umschlossen sei ein Raum mit Wänden und Dach, unabhängig davon, wie groß mögliche Fenster oder Türen darin sind.

Der Vergleich mit Sportstätten helfe nicht

„Das hat auch seinen Sinn“, machte Schwerdtfeger deutlich: Sonst könnten Gaststätten zum Beispiel mit großen Fenstern ihre Räume zu Außenbereichen deklarieren. „Das Gesetz wäre ein zahnloser Tiger.“ Der Vergleich mit Sportstätten helfe auch nichts, das Gesetz habe eben für Sportstätten andere Regelungen als für Gaststätten. Und statt der Schankerlaubnis von 1956 gelte höchstens die Betriebserlaubnis aus den 80ern für den „Betriebsraum.“

Michael Schnitzler nahm die Entscheidung gelassen. „Ich hätte es mir hundert Prozent anders herum gewünscht“, bedauerte er. Aber nun will er „zur Tagesordnung übergehen“. Als Brauer habe er andere Interessen als Prozesse. Das klang nicht danach, als werde er in die nächste Instanz ziehen.

Ob Schnitzler sich vorstellen könne, das Dach abzubauen? Daran habe er noch nicht gedacht, bekannte der Wirt. „Darüber muss ich mal schlafen.“